Rechtssatz: Eine von E. P. senior als Berufungswerber übernommene Briefsendung, die eigentlich an dessen Sohn E. P. junior gerichtet war, gilt aufgrund der Namensgleichheit und der identen Abgabestelle an die Person als zugestellt, auf die die angeführten Merkmale (auch) zutreffen. Der Berufungswerber war nicht nur Adressat dieses Straferkenntnisses, sondern erfolgte die Zustellung desselben an ihn. Damit wurde das Straferkenntnis auch ihm gegenüber erlassen, sodass die Berufungsinstanz ge... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 23.11.2003 um 14.02 Uhr in Wörgl auf der A 12 Inntalautobahn bei km 16,738 in Fahrtrichtung Kufstein die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52a Z 10a StVO ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben als Lenker des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen XY am 20.06.2003 um 19.43 Uhr auf der B-182 bei KM 9.550, Gemeindegebiet von Schönberg i.St., Richtung Innsbruck die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 57 km/h überschritten.? Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO beg... mehr lesen...
Dem Berufungswerber wurde nachstehendes vorgeworfen: Tatzeit: 26.04.2004 um 21.05 Uhr Tatort: Nauders auf der B 180, bei km 46.070 in Richtung Italien Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger, XY/XY Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 7a StVO in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.06.2000, Zahl 3-4265 (kundgemacht im Boten für Tirol am 28.06.2... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 26.03.2004 um 16.00 Uhr, Gemeinde Matrei in Osttirol auf der B 108 bei km 20,410, als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen XY entgegen dem Vorschriftszeichen ?Geschwindigkeitsbeschränkung? die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit habe 60 km/h betragen und sei der Beschuldigte (unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 5 km/h) mit 73 km... mehr lesen...
Mit dem ergangenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß Nachstehendes zur Last gelegt: ?Tatzeit: 27.08.2003 um 19.04 Uhr Tatort: Hall i.T., auf der L 8 (Dörferstraße) bei km 9,900 Fahrzeug: Kombinationskraftwagen M1, XY 1. Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges entgegen dem Vorschriftszeichen ?Geschwindigkeitsbeschränkung? die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 40 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit 51 km/h gefahrene Geschwindigkeit mittels Messung festgeste... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 03.10.2003, 15.08 Uhr Tatort: B182, km 0036,400 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY 1. Sie sind als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t entgegen dem Verbotszeichen ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t? gefahren.? Dadurch habe er eine Verwaltungsü... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie sind als Lenkerin des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen XY am 14.02.2004 um 11.34 Uhr in Innsbruck, Herrengasse Richtung Nordwesten ? Kreuzung Herzog-Otto-Straße trotz der durch Straßenverkehrszeichen vorgeschriebenen Fahrtrichtung (?Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts?), nicht in der durch den Pfeil angegebenen Richtung gefahren.? Dadurch habe sie eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges eine am 11. März 2003 ausgefertigte Anonymverfügung zugestellt und wird der in dieser vorgeschriebene Geldbetrag erst am 16. April 2003 ? die vierwöchige Einzahlungsfrist endete am 8. April 2003 ? eingezahlt, so ist es rechtens, wenn die Behörde das Ermittlungsverfahren gemäß § 34 VStG einleitet. Es bestehen auch keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorgehensweise der Behörde, da die Anonymverfügung e... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Kundmachung einer Kurzparkzone kommt es nicht auf die Bodenmarkierung, sondern auf die Straßenverkehrszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO an. Da die Parkgebühr eine Gemeindeabgabe darstellt, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 2 VStG ein Jahr. Wird dem Beschuldigten die Verletzung gebührenrechtlicher Vorschriften am 18.8.2003 zur Last gelegt, so war die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist noch offen, wenn die erste taugliche Verfolgungshandlung mittels Straf... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Auswechslung der Tat liegt nicht vor, wenn die Berufungsbehörde bloß ein Tatbestandsmerkmal der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung richtig stellt. Hat der Beschuldigte die ihm angelastete Geschwindigkeitsübertretung nachweislich nicht bei Strkm. 355,4 ? sondern allenfalls bei Strkm. 355,066 - gesetzt, so handelt es sich bei dieser Tatortangabe nicht um ein Tatbestandsmerkmal sondern um einen wesentlichen Teil des Sachverhaltes und war somit eine Spruchab... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25.05.2004, Zahl VK-24281-2003, wurde Dr. M. D. folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 4.10.2003, 14.50 Uhr Tatort: Zams, auf der Inntalautobahn, A-12, bei km 145.397, in Richtung Westen Fahrzeug: PKW, XY Der Beschuldigte, D. M., geb. XY, wohnhaft in W., XY-Gasse, hat als Lenker obigen Kraftfahrzeuges die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen die Berufungswerberin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben am 29.8.2003 um 06.03 Uhr in Wien, A 23 nach H-kurve Richtung Norden als Lenker des Kfz BI-U die durch Verbotszeichen gem. § 52/10a Strassenverkehrsordnung 1960 kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 17 km/h, somit erheblich überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtscorschrift verl... mehr lesen...
Rechtssatz: Beruft sich ein deutscher Fahrzeughalter, der anhand eines Radarphotos wegen Überschreitens der in Österreich höchst zulässigen Geschwindigkeit bestraft worden ist, auf ein ihm als ?Betroffener" zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht, ohne dabei ausschließlich andere (dritte) Personen als mögliche Lenker anzuführen, geht der diesbezügliche Hinweis von vornherein ins Leere, wird damit doch eine mangelnde Lenkereigenschaft der eigenen Person nicht einmal (ausdrücklich) behauptet. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Anders als im Verfahren wegen unrichtiger Lenkerauskunft geht es im Verfahren wegen des ?Grunddelikts" (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht darum, bestimmte andere Lenker, sondern nur darum, einen bestimmten Nicht-Lenker (nämlich den Bestraften selbst) glaubhaft zu machen. Ein allfälliges deutsches ?Zeugnisverweigerungsrecht" kann daher mit einer Bestrafung wegen unterlassener Lenkerauskunft, aber im Allgemeinen nicht wegen des Grunddelikts kollidieren. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine auf einem Radarphoto beruhende Bestrafung wegen Überschreitens der höchst zulässigen Geschwindigkeit verstößt auch nicht gegen das Verbot der Selbstbezichtigung, ist für diese Bestrafung doch ein Geständnis - anders als für den diesbezüglichen Milderungsgrund ? nicht zwingendes Erfordernis. mehr lesen...
Rechtssatz: Enthält der
Spruch: des Straferkenntnisses der Erstinstanz die Wortfolge ?unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze, um 77 km/h überschritten.....", so ist auszuführen, dass das konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit a Z 10a StVO ist und kann der
Spruch: dahingehend abgeändert werden, dass die oben angeführte Wortfolge durch die Wortfolge ?erheblich überschritten" ersetzt wird. Sc... mehr lesen...
Rechtssatz: Für eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO kommt als Tatort niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte Fahrtstrecke in Betracht. Die von der Erstinstanz gewählte Formulierung ?... auf Höhe des Baukilometers 279,100..." steht mit dem Gebot des § 44a Z 1 VStG nicht in Einklang und stellt somit auch keine Verfolgungshandlung iS des § 32 Abs 2 VStG dar. Somit ist zufolge der mangelhaften Umschreibung der als er erwiesen angenommenen Tat Verfolgungsve... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolls im Verfahren stellt keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung dar. Das Messprotokoll dient lediglich dem Zweck, die durchgeführten Kontrollen darzutun. Schlagworte Messprotokoll, Verkehrsgeschwindigkeitsmessung, Anvisierung eines Fahrzeuges, Messfehler mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte keinen geeigneten Entlastungsbeweis angeboten, dass er ein mit überhöhter Geschwindigkeit fahrendes Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt hat, da die Zustellung an eine von ihm namhaft gemachte Person nicht möglich war und eine weitere aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verhandlung erscheinen konnte, so beschränkt sich die Verantwortung des Beschuldigten auf die bloße Behauptung, dass er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht gelenkt hat un... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 30.03.2004, Zl VK-18020-2003, wurde Herrn M. C., D-D., zur Last gelegt, er habe am 28.03.2003 um 10.04 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen XY auf der A12 Inntalautobahn bei Strkm 145,324, in Richtung Westen fahrend, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h überschritten. Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 52a Z 10a StVO... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: "Tatzeit: 24.04.2003 um 13.50 Uhr Tatort: Gemeinde Gries am Brenner, auf der B 182, km 32.240, Richtung Norden Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einem Anhänger auf der B-182 Brennerstraße entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 6d StVO iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.03.2000, Zahl 4-51/1-00... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 15.03.2004 Zl VK-2276-2003 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 24.09.2003 um 20 Uhr 30 auf der L71 bei km 2.345 den Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen XY mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t entgegen dem Verbotszeichen ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t? gelenkt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertret... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung seine Lenkereigenschaft am Tattag, somit die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung in Abrede gestellt und darauf hingewiesen, dass ein italienischer Staatsbürger das Fahrzeug gelenkt hat, wobei er Name und Anschrift des Lenkers mitteilen könne und hat daraufhin die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis erlassen, ohne auf das Beweisanbot des Beschuldigten näher einzugehen, so ist festzuhalte... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Tatort dahingehend korrigiert, als die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Südautobahn (A 2) nicht im Bereich BauKm 345,3 bis 350,0 erfolgte, sondern im Bereich BauKm 352,860 bis BauKm 353,970, da der Meldungsleger zu Protokoll gab, dass er sich hinsichtlich der Kilometerangaben ?geirrt" habe, so liegt eine unzulässige Auswechslung der Tat vor und ist das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens) Schlagwo... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen XY am 21.11.2002 um 15.44 Uhr auf der Inntalautobahn (A12) bei km 145,328, Gemeindegebiet von Zams, Richtung Westen, die durch das dort angebrachte Vorschriftszeichen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 23 km/h überschritten.? Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde an den vom Beschuldigten namhaft gemachten Lenker ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme gerichtet, wobei die Zustellung nicht möglich war, und dem Beschuldigten im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht die Möglichkeit eingeräumt, den Entlastungsbeweis in anderer Weise zu erbringen, so sind die Bekanntgabe eines Tankwartes ohne Namen und Adresse sowie eine vom Beschuldigten vorgenommene erfolglose Suche nach dem Lenker in Kroatien, keine geeigne... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 12.12.2001, um 14.20 Uhr, als Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen in der Gemeinde G, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 52 km/h überschritten. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift der §§ 52 a Z 10 a iVm § 20 Abs 1 StVO verhängte die belangte Behörde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von ? 160,-- (3 Tage und 1 Stunde Ers... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Zusatztafel nach § 54 Abs 1 lit g StVO an einem Vorschriftszeichen nach § 52a Z 10a StVO weist darauf hin, dass die betreffende Geschwindigkeitsbeschränkung nur bei nasser Fahrbahn zu beachten ist. Fahrbahnnässe liegt vor, wenn die Fahrbahn mit einer Wasserschicht bedeckt ist. Eine feuchte Fahrbahn, die an den Rändern antrocknet, aktiviert bei Temperaturen um 0 C ohne nennenswerten Niederschlag noch nicht die Wirksamkeit einer 70 km/h-Beschränkung. Schlagworte Zusatzta... mehr lesen...
Rechtssatz: Sind in der im Akt erliegenden Strafanzeige keine Angaben darüber enthalten, dass die Beamten hinsichtlich einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten Ermittlungen durchgeführt haben - eine gesonderte Anzeige wegen einer möglichen Geschwindigkeitsüberschreitung war im vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten ? und hat der Beschuldigte in seiner Einvernahme ausdrücklich die angelasteten Verwaltungsübertretungen bestritten, so liegen keine tauglichen Ermittlungs... mehr lesen...