RS UVS Steiermark 2001/10/16 30.8-3/2001

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Rechtssatz

Ein Verstoß gegen das Verbotszeichens nach § 52 lit a Z 1 StVO Fahrverbot in beiden Richtungen

ist ein anderer Tatvorwurf als die Missachtung des Verbotszeichens nach § 52 lit a Z 2 StVO "Einfahrt

verboten". Wird daher der vorliegende Verstoß gegen das Zeichen

Fahrverbot in beiden Richtungen

im gesamten erstinstanzlichen

Verfahren nicht zur Last gelegt, sondern irrtümlich eine Missachtung des Zeichens " Einfahrt verboten", kann dies der UVS nicht mehr richtig stellen.

Schlagworte
Fahrverbot Einfahrtverbot Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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