Ein Verstoß gegen das Verbotszeichens nach § 52 lit a Z 1 StVO Fahrverbot in beiden Richtungen
ist ein anderer Tatvorwurf als die Missachtung des Verbotszeichens nach § 52 lit a Z 2 StVO "Einfahrt
verboten". Wird daher der vorliegende Verstoß gegen das Zeichen
Fahrverbot in beiden Richtungen
im gesamten erstinstanzlichen
Verfahren nicht zur Last gelegt, sondern irrtümlich eine Missachtung des Zeichens " Einfahrt verboten", kann dies der UVS nicht mehr richtig stellen.