Eine verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit a z 10a StVO gilt mangels Zonenverordnung nur für den bestimmten Straßenzug in der betreffenden Fahrtrichtung. Soll die Beschränkung auch in davon abzweigende Straßenzüge hineinreichen, muss dies folglich durch entsprechende Straßenverkehrszeichen zum Ausdruck kommen. Wurde im Ortsgebiet ein einzelner Straßenzug mit 30 km/h beschränkt und zweigt davon eine Sackgasse ohne weiteres Beschränkungszeichen " 30 km/h" ab, gilt somit auf der Sackgasse die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Allerdings ist eine verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gehörig kundgemacht, wenn nicht an jedem Beginn ihres räumlichen Geltungsbereiches das Beschränkungszeichen nach § 52 lit a Z 10a StVO angebracht ist. Fehlt daher dieses Zeichen oder ein entsprechender Hinweis an der Einmündung der Sackgasse in die geschwindigkeitsbeschränkte Straße, ist die Verordnung mangels ausreichender Kundmachung unwirksam.