RS UVS Vorarlberg 2001/12/28 1-0863/01

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Veröffentlicht am 28.12.2001
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Rechtssatz

Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Übertretung gemäß §52 lita Z4c StVO ("Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten") sind ua einerseits der Umstand, dass es sich beim überholten Fahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handelt, und andererseits der Umstand, dass es sich beim überholenden Fahrzeug um ein Lastkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t handelt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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