Unter Notstand kann iSd § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeiten selbst unmittelbar bedrohen. Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstands, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art, als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist und dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (VwGH vom 23.10.1998, Zahl: 98/02/0331 u.a.). Der Umstand, dass der Beschuldigte im Auftrag seines Arbeitgebers gehandelt hat, vermag keinen Schuldausschließungsgrund darzustellen (VwGH 27.2.1996, Zahl: 94/04/0214).