Eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs 2 StVO "zum Befahren der mit Fahrverbot verordneten Straßenzüge im Stadtgebiet von G."
enthält nicht die Erlaubnis, mit dem betreffenden PKW eine Busspur entgegen § 53 Abs 1 Z 25 StVO zu befahren. Eine solche Erlaubnis hätte ebenfalls in den Spruch des Ausnahmegenehmigungsbescheides aufgenommen werden müssen. (Verordnete Fahrverbote sind in einer anderen Bestimmung geregelt als verordnete Busspuren, nämlich in § 52 lit a Z 1 StVO, und fallen nicht wie das Verhalten bei Bodenmarkierungen nach § 9 Abs 5 StVO unter den II. Abschnitt Fahrregeln).