Die ausdrückliche Anordnung des § 52 lit a Z 4 StVO, wonach das Zeichen "Überholen verboten" auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen ist, gilt auch für die betreffenden Wiederholungszeichen, die nach § 51 Abs 1 StVO im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind. Wiederholungszeichen sind im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich, wenn der Streckenbereich eines mehrere Kilometer langen verordneten Überholverbotes (von km 77,911 bis km 81,324) teilweise abschüssig und kurvig verläuft. Jedoch war das (erste) Wiederholungszeichen vor dem angelasteten Überholvorgang nur am rechten Fahrbahnrand angebracht. Somit fehlte dem verordneten Überholverbot eine ausreichende gesetzmäßige Kundmachung, weshalb es hinsichtlich einer Übertretung nach § 16 Abs 2 lit a StVO keine Rechtswirkungen entfalten konnte.