Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn F. S. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 06.09.2001, Zl V-5820/01-SE, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51e VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafe von 109,01 Euro (1.500,-- S) auf 60,-- Euro (825,62 S), Ersatzarrest 1 Tag, herabgesetzt wird.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz mit 6,-- Euro (82,56 S) neu festgesetzt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 05.04.2001 um 14.41 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen RO-XY(D) in Buch b.J. auf der A12 Inntalautobahn auf Höhe km 44,6 in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt und das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen ?Überholen für Lastkraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 t? nicht beachtet, wobei mit einem Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt wurde.
Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 4c StVO verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 109,01 Euro (1.500,-- S), Ersatzarrest 1 Tag und 12 Stunden, verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 22.09.2001 zugestellt.
Innerhalb offener Frist wurde eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben, in der ausgeführt wird, dass der Berufungswerber einen Einspruch gegen die Vorwürfe und gegen die überhöhte Geldstrafe erhebe. Das Fahrzeug sei nicht mit der erforderlichen Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h, die auf österreichischen Autobahnen vorgeschrieben ist, unterwegs gewesen. Da das Fahrzeug auf dem Standstreifen gefahren sei, habe er angenommen, dass ein technischer Defekt vorlag. Aus diesen genannten Gründen, die auch durch die Fotos bewiesen wurden, lehne er eine Bestrafung weiterhin ab.
Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass von Seiten des Landesgendarmeriekommando für Tirol eine Anzeige erstattet wurde, wonach RI G. und RI Sch. im Zuge einer Abstandsmessung mit Abstandsmessgerät festgestellt haben, dass der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen RO-XY (D) am 05.04.2001 um 14.41 Uhr auf der A12 bei km 44,6 im Gemeindegebiet von Buch bei Jenbach Richtung Innsbruck unterwegs war und dabei einen vor ihm fahrenden Kleinbus überholte, obwohl für diese Strecke Überholverbot für Schwerfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t besteht.
Vom Vorgang wurden vier Videobilder angefertigt.
Aus diesen läßt sich entnehmen, dass der Schuldvorwurf gerechtfertigt ist. Aus den Lichtbildern ist ferner zu entnehmen, dass zwei Kleinfahrzeuge sich auf der rechten Spur befanden, wobei diese teilweise auf dem Pannenstreifen fuhren und teilweise auf der ersten Spur. Ebenfalls läßt sich entnehmen, dass diese beiden Fahrzeuge von mehreren Lkws überholt wurden.
Aus den Videofotos ergibt sich somit, dass die überholten Fahrzeuge nicht mit einer auf der Autobahn üblichen Geschwindigkeit, sondern mit geringerer Geschwindigkeit unterwegs waren. Dennoch ist es in solchen Fall verboten, dass der Lenker des Lkws mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t ein anderes Kraftfahrzeug überholt.
Allerdings ist bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen, dass das überholte Fahrzeug doch deutlich mit einer für Lkw geringeren Geschwindigkeit unterwegs war und somit ein gewisses ?Hindernis? darstellte und somit zum Überholen verleitete, sodass die Verhängung einer Geldstrafe von 60,-- Euro (825,62 S), Ersatzarrest 1 Tag, als schuld- und tatangemessen zu betrachten ist.
Eine weitere Herabsetzung kommt nicht in Betracht, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.