TE UVS Tirol 2002/01/22 2001/14/071-1

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn W. S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 08.05.2001, Zahl VST-193396/01, wie folgt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der verhängten Geldstrafe zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 08.11.2000 um 13.52 Uhr in Volders, auf der Inntalautobahn A 12, bei km 64,0 in Richtung Osten das Sattelkraftfahrzeug mit dem Auflieger, Kennzeichen XY, gelenkt und das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen ?Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten? nicht beachtet, wobei mit einem Lastkraftfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt wurde. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 4c StVO verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 109,01 Euro (1.500,00 Schilling), Ersatzfreiheitsstrafe 1,5 Tage, verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 03.07.2001 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Überholverbotsschild nur für das Überholen von Lastkraftwagen gilt, keine Verbindlichkeit habe es für das Überholen durch ein Sattelkraftfahrzeug. Im Gesetz seien Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge deutlich getrennt. Es werde daher die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Gemäß § 2 Abs 1 KFG versteht man unter einem Lastkraftwagen einen Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge. Unter einem Sattelkraftfahrzeug wird ein Sattelzugfahrzeug mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger, dass ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird, verstanden.

 

Ein Sattelkraftfahrzeug fällt unter die Definition des Lastkraftwagen, da nur das Sattelzugfahrzeug allein von dieser Definition ausgenommen ist, sodass der erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist.

 

Abgesehen davon ist das Verkehrszeichen ?Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten? (?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge auf der Überholspur?) eine Variante des Verkehrszeichens ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge?.

 

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.

 

Aus dieser Definition ergibt sich, dass der Berufungswerber die ihm angelastete Übertretung begangen hat, da der Sattelanhänger auf alle Fälle die 3,5 t überschritten hat und wäre auch aus diesen Erwägungen heraus der erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.08.1999, Zahl 99/03/0200, ausgeführt, dass eine Übertretung nach § 52 lit a Z 7a (Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge) auch dann vorliegt, wenn bei einem Sattelkraftfahrzeug entweder von dem Sattelzugfahrzeug oder vom Sattelanhänger das höchstzulässige Gewicht überschritten wird. Dies deshalb, da bei einem Sattelkraftfahrzeug ein gemeinsames höchstzulässiges Gesamtgewicht nicht vorgesehen ist.

 

Aus vorgenannten Gründen konnte der Berufung nicht stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Lastkraftwagen, Lastkraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeug, überholen, verboten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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