Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Helmut Pollak über die Berufung des Herrn M W, R, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Arnold Köchl und Mag. C K, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 15.12.2000, GZ.: 15.1 2718/2000, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem angeführten Straferkenntnis ist Herr W in seiner Eigenschaft als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges an einem genau angegebenen Tatort und Tatzeitpunkt einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung für schuldig befunden worden und wurde er wegen der Übertretung des § 52 a Z 2 StVO mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- bestraft. Binnen offener Frist ist dagegen das Rechtsmittel der Berufung erhoben worden und wurde das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach angefochten.
Ungeachtet der in der Berufung genannten Gründe ist die Berufung gerechtfertigt.
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 51 e VStG konnte von der Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon aufgrund des Akteninhaltes festgestellt werden konnte, dass das wider Herrn W durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.
Mit Strafverfügung vom 6.7.2000 ist Herrn W vorgeworfen worden, er hätte das deutlich sichtbar ausgestellte Verbotszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtet. Jener Wortlaut ist auch in dem angefochtenen Straferkenntnis wiederholt worden. In beiden Bescheiden ist die verletzte Rechtsvorschrift mit § 52 a Z 2 StVO angegeben worden.
In der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Großreifling, GZ.: P 320/00 vom 16.6.2000 ist unter Punkt b), Beweismittel im zweiten
Absatz ausgeführt wie folgt: Von den dortigen Aufräumungsarbeiten wurde ho. angezeigt, dass obwohl die Fahrbahn in Lainbach durch ein Scherengitter abgesperrt und auch eine Fahrverbotstafel aufgestellt war, wiederholt PKWs bis zu Murenabgang fahren und dabei die Arbeiten behindern. Aus diesem Grunde wurde von Zeit zu Zeit das Fahrverbot in Lainbach überwacht. Im letzten Satz ist in dieser Anzeige unter Punkt b) angeführt, das Fahrverbotszeichen wäre gut sichtbar am Scherengitter angebracht gewesen. Die Angaben decken sich mit den Lichtbildern, welche der Berufungswerber im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der Behörde erster Instanz vorlegte. Eindeutig in diesem Zusammenhang kann festgestellt werden, dass der Berufungswerber nicht das Vorschriftszeichen gemäß § 52 a Z 2 StVO missachtete, da jenes Schild Einfahrt verboten am Scherengitter nicht angebracht war. Vielmehr ist richtig, dass das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a, Verbotszeichen gemäß Z 1 "Fahrverbot in beiden Richtungen" am Scherengitter angebracht war, was jedoch dem Berufungswerber nicht zur Last gelegt worden ist. Diese Übertretung ist dem Berufungswerber jedoch im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Last gelegt worden. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen des nicht angebrachten, aufgestellten Verbotszeichens "Einfahrt verboten" war folglich einzustellen.