Wird eine Verordnung über eine Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet erlassen, genügt die Beschilderung der umgrenzenden Straßen. Halte- und Parkverbote und Ladezonen werden in ihrer Gültigkeit nicht berührt. Bodenmarkierungen sind für die Wirksamkeit von Kurparkzonen nicht erforderlich (Anm. 1 zu § 25 StVO in Messiner, StVO 9. Auflage, Manz Verlag Wien 1995). Der Hinweis des Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren auf fehlende Bodenmarkierung am Tatort, vermag daher einen Kundmachungsmangel nicht aufzuzeigen. Bestreitet der Beschuldigte das Tatsächliche des Falles nicht und kann er einen unverschuldeten Rechtirrtum über das Parkverbot ohne Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone nicht darzutun, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.