RS UVS Tirol 2002/01/22 2001/14/071-1

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Rechtssatz

Rechtssatz:Das Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen nach § 52 lit a Z 4c StVO gilt auch für Sattelkraftfahrzeuge,auch wenn nur der Sattelanhänger über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht aufweist.

Schlagworte
Überholverbot, Lastkraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Sattelanhänger, Gesamtgewicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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