RS UVS Kärnten 2001/11/21 KUVS-1519/2/2001

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Straßenverkehrszeichen dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet . Eine gesetzliche Verordnungskundmachung liegt nicht vor, wenn  der Aufstellungsort  eines Straßenverkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung um 5 m differiert (vgl. VwGH 3.6.1986, Zahl: 86/02/0038).

Ist ein Fahrverbot nicht entsprechend der Verordnung kundgemacht worden, kann dessen Missachtung dem Beschuldigten verwaltungsstrafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Fahrverbot, Straßenverkehrszeichen, Verkehrszeichen, Verordnung, Kundmachung, Verordnungskundmachung, Fahrverbotskundmachung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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