Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Straßenverkehrszeichen dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet . Eine gesetzliche Verordnungskundmachung liegt nicht vor, wenn der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung um 5 m differiert (vgl. VwGH 3.6.1986, Zahl: 86/02/0038).
Ist ein Fahrverbot nicht entsprechend der Verordnung kundgemacht worden, kann dessen Missachtung dem Beschuldigten verwaltungsstrafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden. (Einstellung des Verfahrens)