Das Vorschriftszeichen des § 52 lit a Z 4c StVO verbietet den Lenkern von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen. Sattelkraftfahrzeuge (§ 2 Z 10 KFG) fallen unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des § 52 lit a Z 4c StVO unter den Begriff ?Lastkraftfahrzeuge?.