RS UVS Niederösterreich 2002/07/31 Senat-PL-01-0094

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Veröffentlicht am 31.07.2002
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Rechtssatz

Das Vorschriftszeichen des § 52 lit a Z 4c StVO verbietet den Lenkern von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen. Sattelkraftfahrzeuge (§ 2 Z 10 KFG) fallen unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des § 52 lit a Z 4c StVO unter den Begriff ?Lastkraftfahrzeuge?.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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