RS UVS Kärnten 2002/02/12 KUVS-115/2/2002

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Veröffentlicht am 12.02.2002
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Rechtssatz

Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten erfordert es nicht nur konkrete Behauptungen aufzustellen, sondern dafür auch entsprechende Beweise anzubieten (vgl. Erkenntnis vom 28.9.1988, Zl. 88/02/0030). Dieser Pflicht ist dann nicht entsprochen, wenn der Beschuldigte in Beeinspruchung der Strafverfügung lediglich ausführt, das angeführte Fahrzeug zur Tatzeit nicht gelenkt zu haben.

Schlagworte
Geschwindigkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung, Mitwirkungspflicht, Beweise, Beweisanbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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