Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten erfordert es nicht nur konkrete Behauptungen aufzustellen, sondern dafür auch entsprechende Beweise anzubieten (vgl. Erkenntnis vom 28.9.1988, Zl. 88/02/0030). Dieser Pflicht ist dann nicht entsprochen, wenn der Beschuldigte in Beeinspruchung der Strafverfügung lediglich ausführt, das angeführte Fahrzeug zur Tatzeit nicht gelenkt zu haben.