§ 16 Wr. MuG Wettbewerbsverbot

Wiener Museumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Vorschriften (StGB) verwiesen wird, sind diese in der zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Direktion dürfen ohne Zustimmung des Aufsichtsrates weder ein Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig der Anstalt für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne Zustimmung des Aufsichtsrates auch nicht an einem Unternehmen als persönlich haftende Gesellschafterin bzw. persönlich haftender Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich tätig sein.
  2. (2)Absatz 2Verstößt ein Mitglied der Direktion gegen das Verbot nach Abs. 1 kann der Aufsichtsrat Schadenersatz fordern.Verstößt ein Mitglied der Direktion gegen das Verbot nach Absatz eins, kann der Aufsichtsrat Schadenersatz fordern.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
(1) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Vorschriften (StGB) verwiesen wird, sind diese in der zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Direktion dürfen ohne Zustimmung des Aufsichtsrates weder ein Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig der Anstalt für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne Zustimmung des Aufsichtsrates auch nicht an einem Unternehmen als persönlich haftende Gesellschafterin bzw. persönlich haftender Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich tätig sein.
  2. (2)Absatz 2Verstößt ein Mitglied der Direktion gegen das Verbot nach Abs. 1 kann der Aufsichtsrat Schadenersatz fordern.Verstößt ein Mitglied der Direktion gegen das Verbot nach Absatz eins, kann der Aufsichtsrat Schadenersatz fordern.

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