§ 14 Wr. MuG Vertretung der Anstalt

Wiener Museumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Alle Vorgänge gemäß diesem Gesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung bzw. Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten von der Stadt Wien an die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ sind von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

  1. (1)Absatz einsDie Anstalt wird durch die Direktion vertreten. Die Mitglieder der Direktion sind ausschließlich gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Anstalt befugt, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes der Direktion vor Ablauf der Bestelldauer ist für die Dauer bis zur Bestellung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers das in der Direktion verbliebene Mitglied – unbeschadet Abs. 2 – alleine zur Vertretung der Anstalt berufen. Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber abzugeben, so genügt in jedem Fall die Abgabe gegenüber einem Mitglied der Direktion oder einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen.Die Anstalt wird durch die Direktion vertreten. Die Mitglieder der Direktion sind ausschließlich gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Anstalt befugt, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes der Direktion vor Ablauf der Bestelldauer ist für die Dauer bis zur Bestellung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers das in der Direktion verbliebene Mitglied – unbeschadet Absatz 2, – alleine zur Vertretung der Anstalt berufen. Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber abzugeben, so genügt in jedem Fall die Abgabe gegenüber einem Mitglied der Direktion oder einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen.
  2. (2)Absatz 2Die Satzung kann vorsehen, dass Prokuristinnen bzw. Prokuristen gemeinsam mit einem Mitglied der Direktion zur Vertretung der Anstalt befugt sind.
  3. (3)Absatz 3Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Anstalt und ihrer Funktion ihre Namen und ihre Unterschriften hinzufügen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
Alle Vorgänge gemäß diesem Gesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung bzw. Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten von der Stadt Wien an die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ sind von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

  1. (1)Absatz einsDie Anstalt wird durch die Direktion vertreten. Die Mitglieder der Direktion sind ausschließlich gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Anstalt befugt, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes der Direktion vor Ablauf der Bestelldauer ist für die Dauer bis zur Bestellung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers das in der Direktion verbliebene Mitglied – unbeschadet Abs. 2 – alleine zur Vertretung der Anstalt berufen. Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber abzugeben, so genügt in jedem Fall die Abgabe gegenüber einem Mitglied der Direktion oder einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen.Die Anstalt wird durch die Direktion vertreten. Die Mitglieder der Direktion sind ausschließlich gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Anstalt befugt, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes der Direktion vor Ablauf der Bestelldauer ist für die Dauer bis zur Bestellung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers das in der Direktion verbliebene Mitglied – unbeschadet Absatz 2, – alleine zur Vertretung der Anstalt berufen. Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber abzugeben, so genügt in jedem Fall die Abgabe gegenüber einem Mitglied der Direktion oder einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen.
  2. (2)Absatz 2Die Satzung kann vorsehen, dass Prokuristinnen bzw. Prokuristen gemeinsam mit einem Mitglied der Direktion zur Vertretung der Anstalt befugt sind.
  3. (3)Absatz 3Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Anstalt und ihrer Funktion ihre Namen und ihre Unterschriften hinzufügen.

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