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(2) Zweck und Aufgabe der Museen der Stadt Wien im Rahmen ihrer Bedeutung und Ziele (Abs. 1) und ihres kulturpolitischen Auftrags ist insbesondere das Sammeln und Bewahren von historischem Gut, Kunst- und Kulturgut sowie der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des den Museen der Stadt Wien auf Dauer oder bestimmte Zeit überlassenen oder von ihnen erworbenen Sammlungsguts unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(2a) Die Museen der Stadt Wien verfolgen im wissenschaftlich-kulturellen Bereich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, und sind nicht auf Gewinn ausgerichtet.
(3) Die nähere Regelung des Aufgaben- und Wirkungsbereiches, der inneren Organisation und der besonderen Zweckbestimmung der Museen der Stadt Wien entsprechend den historischen und sammlungsspezifischen Voraussetzungen hat in einer von der Wiener Landesregierung zu erlassenden Museumsordnung zu erfolgen (§ 11).
(4) Soweit die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ Leistungen von Dienststellen der Stadt Wien in Anspruch nimmt, ist dafür ein angemessener Ersatz zu leisten. Von der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ ist nach Maßgabe der Zuweisung von Bediensteten der Stadt Wien (Wiener Museen-Zuweisungsgesetz) ein angemessener Beitrag zur Deckung des Aufwandes für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach der Pensionsordnung 1995 zu leisten.
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(2) Zweck und Aufgabe der Museen der Stadt Wien im Rahmen ihrer Bedeutung und Ziele (Abs. 1) und ihres kulturpolitischen Auftrags ist insbesondere das Sammeln und Bewahren von historischem Gut, Kunst- und Kulturgut sowie der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des den Museen der Stadt Wien auf Dauer oder bestimmte Zeit überlassenen oder von ihnen erworbenen Sammlungsguts unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(2a) Die Museen der Stadt Wien verfolgen im wissenschaftlich-kulturellen Bereich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, und sind nicht auf Gewinn ausgerichtet.
(3) Die nähere Regelung des Aufgaben- und Wirkungsbereiches, der inneren Organisation und der besonderen Zweckbestimmung der Museen der Stadt Wien entsprechend den historischen und sammlungsspezifischen Voraussetzungen hat in einer von der Wiener Landesregierung zu erlassenden Museumsordnung zu erfolgen (§ 11).
(4) Soweit die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ Leistungen von Dienststellen der Stadt Wien in Anspruch nimmt, ist dafür ein angemessener Ersatz zu leisten. Von der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ ist nach Maßgabe der Zuweisung von Bediensteten der Stadt Wien (Wiener Museen-Zuweisungsgesetz) ein angemessener Beitrag zur Deckung des Aufwandes für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach der Pensionsordnung 1995 zu leisten.