§ 4 Wr. MuG Bedeutung, Ziele, Zweck und Aufgaben der Museen

Wiener Museumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Museen der Stadt Wien sind

1.

kulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihnen anvertrauten Zeugnisse der Geschichte, Künste und Kultur sowie der sie erforschenden Wissenschaften sammeln, bewahren, wissenschaftlich aufarbeiten und dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen sollen;

2.

ein Ort der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihnen anvertrauten Sammlungsgut;

3.

dazu bestimmt, das ihnen anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und es derart der Öffentlichkeit zu präsentieren, dass durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und Zusammenhänge zwischen Gesellschafts-, Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsphänomenen geweckt wird;

4.

dazu aufgerufen, das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen Entwicklungen und Veränderungen von Kunst und Kultur zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des spezifisch kulturpolitischen Auftrags ständig zu ergänzen, wobei sie den Austausch mit Museen in Österreich und anderen Ländern im Ausstellungs- und Forschungsbereich pflegen;

5.

umfassende Bildungseinrichtungen, die zeitgemäße und innovative Formen der Vermittlung besonders für Kinder, Jugendliche und Senioren entwickeln.

(2) Zweck und Aufgabe der Museen der Stadt Wien im Rahmen ihrer Bedeutung und Ziele (Abs. 1) und ihres kulturpolitischen Auftrags ist insbesondere das Sammeln und Bewahren von historischem Gut, Kunst- und Kulturgut sowie der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des den Museen der Stadt Wien auf Dauer oder bestimmte Zeit überlassenen oder von ihnen erworbenen Sammlungsguts unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

(2a) Die Museen der Stadt Wien verfolgen im wissenschaftlich-kulturellen Bereich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, und sind nicht auf Gewinn ausgerichtet.

(3) Die nähere Regelung des Aufgaben- und Wirkungsbereiches, der inneren Organisation und der besonderen Zweckbestimmung der Museen der Stadt Wien entsprechend den historischen und sammlungsspezifischen Voraussetzungen hat in einer von der Wiener Landesregierung zu erlassenden Museumsordnung zu erfolgen (§ 11).

(4) Soweit die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ Leistungen von Dienststellen der Stadt Wien in Anspruch nimmt, ist dafür ein angemessener Ersatz zu leisten. Von der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ ist nach Maßgabe der Zuweisung von Bediensteten der Stadt Wien (Wiener Museen-Zuweisungsgesetz) ein angemessener Beitrag zur Deckung des Aufwandes für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach der Pensionsordnung 1995 zu leisten.

  1. (1)Absatz einsDie Museen der Stadt Wien sind
    1. 1.Ziffer einskulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihnen anvertrauten Zeugnisse der Geschichte, Künste und Kultur sowie der sie erforschenden Wissenschaften sammeln, bewahren, wissenschaftlich aufarbeiten und dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen sollen;
    2. 2.Ziffer 2ein Ort der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihnen anvertrauten Sammlungsgut;
    3. 3.Ziffer 3dazu bestimmt, das ihnen anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und es derart der Öffentlichkeit zu präsentieren, dass durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und Zusammenhänge zwischen Gesellschafts-, Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsphänomenen geweckt wird;
    4. 4.Ziffer 4dazu aufgerufen, das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen Entwicklungen und Veränderungen von Kunst und Kultur zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des spezifisch kulturpolitischen Auftrags ständig zu ergänzen, wobei sie den Austausch mit Museen in Österreich und anderen Ländern im Ausstellungs- und Forschungsbereich pflegen;
    5. 5.Ziffer 5umfassende Bildungseinrichtungen, die zeitgemäße und innovative Formen der Vermittlung besonders für Kinder, Jugendliche und Senioren entwickeln;
    6. 6.Ziffer 6die Fachaufsicht über die Wiener Bezirks- und Sondermuseen.
  2. (2)Absatz 2Zweck und Aufgabe der Museen der Stadt Wien im Rahmen ihrer Bedeutung und Ziele (Abs. 1) und ihres kulturpolitischen Auftrages ist insbesondere das Sammeln und Bewahren von historischen und gegenwärtigen Gütern aus den Bereichen Kunst und Kultur in einem gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Zusammenhang mit Wien-Bezug sowie der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des den Museen der Stadt Wien auf Dauer oder bestimmte Zeit überlassenen oder von ihnen erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.Zweck und Aufgabe der Museen der Stadt Wien im Rahmen ihrer Bedeutung und Ziele (Absatz eins,) und ihres kulturpolitischen Auftrages ist insbesondere das Sammeln und Bewahren von historischen und gegenwärtigen Gütern aus den Bereichen Kunst und Kultur in einem gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Zusammenhang mit Wien-Bezug sowie der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des den Museen der Stadt Wien auf Dauer oder bestimmte Zeit überlassenen oder von ihnen erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
  3. (3)Absatz 3Die Museen der Stadt Wien verfolgen im wissenschaftlich-kulturellen Bereich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, und sind nicht auf Gewinn ausgerichtet.Die Museen der Stadt Wien verfolgen im wissenschaftlich-kulturellen Bereich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der derzeit geltenden Fassung, und sind nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
(1) Die Museen der Stadt Wien sind

1.

kulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihnen anvertrauten Zeugnisse der Geschichte, Künste und Kultur sowie der sie erforschenden Wissenschaften sammeln, bewahren, wissenschaftlich aufarbeiten und dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen sollen;

2.

ein Ort der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihnen anvertrauten Sammlungsgut;

3.

dazu bestimmt, das ihnen anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und es derart der Öffentlichkeit zu präsentieren, dass durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und Zusammenhänge zwischen Gesellschafts-, Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsphänomenen geweckt wird;

4.

dazu aufgerufen, das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen Entwicklungen und Veränderungen von Kunst und Kultur zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des spezifisch kulturpolitischen Auftrags ständig zu ergänzen, wobei sie den Austausch mit Museen in Österreich und anderen Ländern im Ausstellungs- und Forschungsbereich pflegen;

5.

umfassende Bildungseinrichtungen, die zeitgemäße und innovative Formen der Vermittlung besonders für Kinder, Jugendliche und Senioren entwickeln.

(2) Zweck und Aufgabe der Museen der Stadt Wien im Rahmen ihrer Bedeutung und Ziele (Abs. 1) und ihres kulturpolitischen Auftrags ist insbesondere das Sammeln und Bewahren von historischem Gut, Kunst- und Kulturgut sowie der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des den Museen der Stadt Wien auf Dauer oder bestimmte Zeit überlassenen oder von ihnen erworbenen Sammlungsguts unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

(2a) Die Museen der Stadt Wien verfolgen im wissenschaftlich-kulturellen Bereich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, und sind nicht auf Gewinn ausgerichtet.

(3) Die nähere Regelung des Aufgaben- und Wirkungsbereiches, der inneren Organisation und der besonderen Zweckbestimmung der Museen der Stadt Wien entsprechend den historischen und sammlungsspezifischen Voraussetzungen hat in einer von der Wiener Landesregierung zu erlassenden Museumsordnung zu erfolgen (§ 11).

(4) Soweit die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ Leistungen von Dienststellen der Stadt Wien in Anspruch nimmt, ist dafür ein angemessener Ersatz zu leisten. Von der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ ist nach Maßgabe der Zuweisung von Bediensteten der Stadt Wien (Wiener Museen-Zuweisungsgesetz) ein angemessener Beitrag zur Deckung des Aufwandes für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach der Pensionsordnung 1995 zu leisten.

  1. (1)Absatz einsDie Museen der Stadt Wien sind
    1. 1.Ziffer einskulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihnen anvertrauten Zeugnisse der Geschichte, Künste und Kultur sowie der sie erforschenden Wissenschaften sammeln, bewahren, wissenschaftlich aufarbeiten und dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen sollen;
    2. 2.Ziffer 2ein Ort der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihnen anvertrauten Sammlungsgut;
    3. 3.Ziffer 3dazu bestimmt, das ihnen anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und es derart der Öffentlichkeit zu präsentieren, dass durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und Zusammenhänge zwischen Gesellschafts-, Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsphänomenen geweckt wird;
    4. 4.Ziffer 4dazu aufgerufen, das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen Entwicklungen und Veränderungen von Kunst und Kultur zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des spezifisch kulturpolitischen Auftrags ständig zu ergänzen, wobei sie den Austausch mit Museen in Österreich und anderen Ländern im Ausstellungs- und Forschungsbereich pflegen;
    5. 5.Ziffer 5umfassende Bildungseinrichtungen, die zeitgemäße und innovative Formen der Vermittlung besonders für Kinder, Jugendliche und Senioren entwickeln;
    6. 6.Ziffer 6die Fachaufsicht über die Wiener Bezirks- und Sondermuseen.
  2. (2)Absatz 2Zweck und Aufgabe der Museen der Stadt Wien im Rahmen ihrer Bedeutung und Ziele (Abs. 1) und ihres kulturpolitischen Auftrages ist insbesondere das Sammeln und Bewahren von historischen und gegenwärtigen Gütern aus den Bereichen Kunst und Kultur in einem gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Zusammenhang mit Wien-Bezug sowie der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des den Museen der Stadt Wien auf Dauer oder bestimmte Zeit überlassenen oder von ihnen erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.Zweck und Aufgabe der Museen der Stadt Wien im Rahmen ihrer Bedeutung und Ziele (Absatz eins,) und ihres kulturpolitischen Auftrages ist insbesondere das Sammeln und Bewahren von historischen und gegenwärtigen Gütern aus den Bereichen Kunst und Kultur in einem gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Zusammenhang mit Wien-Bezug sowie der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des den Museen der Stadt Wien auf Dauer oder bestimmte Zeit überlassenen oder von ihnen erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
  3. (3)Absatz 3Die Museen der Stadt Wien verfolgen im wissenschaftlich-kulturellen Bereich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, und sind nicht auf Gewinn ausgerichtet.Die Museen der Stadt Wien verfolgen im wissenschaftlich-kulturellen Bereich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der derzeit geltenden Fassung, und sind nicht auf Gewinn ausgerichtet.

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