§ 1 Wr. MuG

Wiener Museumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz gilt für die Museen der Stadt Wien. Diese umfassen das Historische Museum der Stadt Wien und alle seine Außenstellen.

(2) Außenstellen im Sinne des Abs. 1 sind museale Einrichtungen unter der Führung des Historischen Museums der Stadt Wien. Dazu zählen derzeit die Hermesvilla, das Uhrenmuseum, der Schauraum der Modesammlungen, das Pratermuseum, die Römischen Ruinen unter dem Hohen Markt, die Römischen Baureste Am Hof, das Archäologische Grabungsfeld Michaelerplatz, die Virgilkapelle, die Neidhart-Fresken, die Otto-Wagner-Haltestelle Karlsplatz, der Otto-Wagner-Hofpavillon Hietzing, die Haydn-Gedenkstätte mit Brahms-Gedenkraum, die Mozart-Gedenkstätte „Figarohaus“, die Beethoven-Gedenkstätte „Pasqualatihaus“, die Beethoven-Gedenkstätte „Eroicahaus“, die Beethoven-Gedenkstätte „Heiligenstädter Testament“, die Schubert-Gedenkstätte „Geburtshaus“ mit „Stifter-Gedenkraum“, die Schubert-Gedenkstätte „Sterbewohnung“, die Johann-Strauß-Gedenkstätte.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für die Museen der Stadt Wien. Diese umfassen das Wien Museum am Karlsplatz (Historisches Museum der Stadt Wien) und alle seine Standorte.
  2. (2)Absatz 2Standorte im Sinne des Abs. 1 sind museale Einrichtungen der Museen der Stadt Wien.Standorte im Sinne des Absatz eins, sind museale Einrichtungen der Museen der Stadt Wien.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
(1) Dieses Gesetz gilt für die Museen der Stadt Wien. Diese umfassen das Historische Museum der Stadt Wien und alle seine Außenstellen.

(2) Außenstellen im Sinne des Abs. 1 sind museale Einrichtungen unter der Führung des Historischen Museums der Stadt Wien. Dazu zählen derzeit die Hermesvilla, das Uhrenmuseum, der Schauraum der Modesammlungen, das Pratermuseum, die Römischen Ruinen unter dem Hohen Markt, die Römischen Baureste Am Hof, das Archäologische Grabungsfeld Michaelerplatz, die Virgilkapelle, die Neidhart-Fresken, die Otto-Wagner-Haltestelle Karlsplatz, der Otto-Wagner-Hofpavillon Hietzing, die Haydn-Gedenkstätte mit Brahms-Gedenkraum, die Mozart-Gedenkstätte „Figarohaus“, die Beethoven-Gedenkstätte „Pasqualatihaus“, die Beethoven-Gedenkstätte „Eroicahaus“, die Beethoven-Gedenkstätte „Heiligenstädter Testament“, die Schubert-Gedenkstätte „Geburtshaus“ mit „Stifter-Gedenkraum“, die Schubert-Gedenkstätte „Sterbewohnung“, die Johann-Strauß-Gedenkstätte.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für die Museen der Stadt Wien. Diese umfassen das Wien Museum am Karlsplatz (Historisches Museum der Stadt Wien) und alle seine Standorte.
  2. (2)Absatz 2Standorte im Sinne des Abs. 1 sind museale Einrichtungen der Museen der Stadt Wien.Standorte im Sinne des Absatz eins, sind museale Einrichtungen der Museen der Stadt Wien.

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