§ 7 Wr. MuG

Wiener Museumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Entlehnung von Sammlungsexponaten im Original zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken sowie an inländische und ausländische Museen ist zulässig, wenn

1.

die Entlehnung der Sammlungsexponate im Original zu Forschungszwecken unbedingt erforderlich ist;

2.

eine entsprechende museumswissenschaftliche Betreuung der Sammlungsexponate sichergestellt erscheint;

3.

die ordnungs- und sachgemäße Aufbewahrung der Sammlungsexponate gewährleistet ist und

4.

hinsichtlich der Sammlungsexponate für die Dauer der Entlehnung ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird und sich der Entlehner (die entlehnende Stelle) zur Übernahme der Versicherungsprämien verpflichtet oder der Rechtsträger eines öffentlichen Museums die Haftung für die zu entlehnenden Sammlungsexponate übernimmt.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, dürfen Sammlungsexponate nicht zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Dauer der Entlehnung darf – vorbehaltlich des Abs. 4 – sechs Monate nicht überschreiten. Einer Verlängerung dieser Frist können die Museen der Stadt Wien über begründetes Ansuchen bis zur Dauer eines Jahres zustimmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 weiterhin gegeben sind.

(4) Sammlungsexponate, die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt nicht unmittelbar benötigt werden, dürfen zu Ausstellungszwecken an in- und ausländische Museen und andere museale Einrichtungen auch für einen längeren Zeitraum, als er sich nach Abs. 3 ergibt, entlehnt werden, wenn

1.

die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen und

2.

in einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit dem Entlehner (der entlehnenden Stelle) sichergestellt wird, dass die Sammlungsexponate bei Bedarf umgehend an die Anstalt zurückgestellt werden.

(5) Der Entlehner (die entlehnende Stelle) hat für den der Anstalt durch die Entlehnung erwachsenden Personal- und Sachaufwand einen angemessenen Kostenersatz zu leisten. Von einem Kostenersatz für die Entlehnung darf die Anstalt gegenüber inländischen und ausländischen Museen und anderen musealen Einrichtungen absehen, wenn diese ebenfalls Sammlungsexponate zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken unentgeltlich an die Anstalt entlehnen (Prinzip der Gegenseitigkeit).

(6) Über die Entlehnung von Sammlungsexponaten hat die Anstalt ein Verzeichnis zu führen, aus dem jedenfalls ersichtlich sein müssen:

1.

die genaue Bezeichnung der Sammlungsexponate einschließlich ihrer Inventarsignaturen;

2.

die Bezeichnung der entlehnenden Stelle;

3.

das Datum der Entlehnung und

4.

das Datum der voraussichtlichen Rückstellung.

  1. (1)Absatz einsDie Entlehnung von Sammlungsexponaten im Original zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken sowie an inländische und ausländische Museen ist zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Entlehnung der Sammlungsexponate im Original zu Forschungszwecken unbedingt erforderlich ist;
    2. 2.Ziffer 2eine entsprechende museumswissenschaftliche Betreuung der Sammlungsexponate sichergestellt erscheint;
    3. 3.Ziffer 3die ordnungs- und sachgemäße Aufbewahrung der Sammlungsexponate gewährleistet ist und
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der Sammlungsexponate für die Dauer der Entlehnung ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird und sich der Entlehner (die entlehnende Stelle) zur Übernahme der Versicherungsprämien verpflichtet oder der Rechtsträger eines öffentlichen Museums die Haftung für die zu entlehnenden Sammlungsexponate übernimmt.
  2. (2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, dürfen Sammlungsexponate nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine Ausnahme davon bilden die Artothek und der Magistratische Entlehnverkehr, Regelungen über diese besonderen Formen der Entlehnung sind in der Satzung zu treffen.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vor, dürfen Sammlungsexponate nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine Ausnahme davon bilden die Artothek und der Magistratische Entlehnverkehr, Regelungen über diese besonderen Formen der Entlehnung sind in der Satzung zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Die Dauer der Entlehnung darf – vorbehaltlich des Abs. 4 – sechs Monate nicht überschreiten. Einer Verlängerung dieser Frist können die Museen der Stadt Wien über begründetes Ansuchen bis zur Dauer eines Jahres zustimmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 weiterhin gegeben sind.Die Dauer der Entlehnung darf – vorbehaltlich des Absatz 4, – sechs Monate nicht überschreiten. Einer Verlängerung dieser Frist können die Museen der Stadt Wien über begründetes Ansuchen bis zur Dauer eines Jahres zustimmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, weiterhin gegeben sind.
  4. (4)Absatz 4Sammlungsexponate, die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt nicht unmittelbar benötigt werden, dürfen zu Ausstellungszwecken an in- und ausländische Museen und andere museale Einrichtungen auch für einen längeren Zeitraum, als er sich nach Abs. 3 ergibt, entlehnt werden, wennSammlungsexponate, die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt nicht unmittelbar benötigt werden, dürfen zu Ausstellungszwecken an in- und ausländische Museen und andere museale Einrichtungen auch für einen längeren Zeitraum, als er sich nach Absatz 3, ergibt, entlehnt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen unddie Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen und
    2. 2.Ziffer 2in einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit dem Entlehner (der entlehnenden Stelle) sichergestellt wird, dass die Sammlungsexponate bei Bedarf umgehend an die Anstalt zurückgestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Der Entlehner (die entlehnende Stelle) hat für den der Anstalt durch die Entlehnung erwachsenden Personal- und Sachaufwand einen angemessenen Kostenersatz zu leisten. Von einem Kostenersatz für die Entlehnung darf die Anstalt gegenüber inländischen und ausländischen Museen und anderen musealen Einrichtungen absehen, wenn diese ebenfalls Sammlungsexponate zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken unentgeltlich an die Anstalt entlehnen (Prinzip der Gegenseitigkeit).
  6. (6)Absatz 6Über die Entlehnung von Sammlungsexponaten hat die Anstalt ein Verzeichnis zu führen, aus dem jedenfalls ersichtlich sein müssen:
    1. 1.Ziffer einsdie genaue Bezeichnung der Sammlungsexponate einschließlich ihrer Inventarsignaturen;
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung der entlehnenden Stelle;
    3. 3.Ziffer 3das Datum der Entlehnung und
    4. 4.Ziffer 4das Datum der voraussichtlichen Rückstellung.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
(1) Die Entlehnung von Sammlungsexponaten im Original zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken sowie an inländische und ausländische Museen ist zulässig, wenn

1.

die Entlehnung der Sammlungsexponate im Original zu Forschungszwecken unbedingt erforderlich ist;

2.

eine entsprechende museumswissenschaftliche Betreuung der Sammlungsexponate sichergestellt erscheint;

3.

die ordnungs- und sachgemäße Aufbewahrung der Sammlungsexponate gewährleistet ist und

4.

hinsichtlich der Sammlungsexponate für die Dauer der Entlehnung ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird und sich der Entlehner (die entlehnende Stelle) zur Übernahme der Versicherungsprämien verpflichtet oder der Rechtsträger eines öffentlichen Museums die Haftung für die zu entlehnenden Sammlungsexponate übernimmt.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, dürfen Sammlungsexponate nicht zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Dauer der Entlehnung darf – vorbehaltlich des Abs. 4 – sechs Monate nicht überschreiten. Einer Verlängerung dieser Frist können die Museen der Stadt Wien über begründetes Ansuchen bis zur Dauer eines Jahres zustimmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 weiterhin gegeben sind.

(4) Sammlungsexponate, die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt nicht unmittelbar benötigt werden, dürfen zu Ausstellungszwecken an in- und ausländische Museen und andere museale Einrichtungen auch für einen längeren Zeitraum, als er sich nach Abs. 3 ergibt, entlehnt werden, wenn

1.

die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen und

2.

in einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit dem Entlehner (der entlehnenden Stelle) sichergestellt wird, dass die Sammlungsexponate bei Bedarf umgehend an die Anstalt zurückgestellt werden.

(5) Der Entlehner (die entlehnende Stelle) hat für den der Anstalt durch die Entlehnung erwachsenden Personal- und Sachaufwand einen angemessenen Kostenersatz zu leisten. Von einem Kostenersatz für die Entlehnung darf die Anstalt gegenüber inländischen und ausländischen Museen und anderen musealen Einrichtungen absehen, wenn diese ebenfalls Sammlungsexponate zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken unentgeltlich an die Anstalt entlehnen (Prinzip der Gegenseitigkeit).

(6) Über die Entlehnung von Sammlungsexponaten hat die Anstalt ein Verzeichnis zu führen, aus dem jedenfalls ersichtlich sein müssen:

1.

die genaue Bezeichnung der Sammlungsexponate einschließlich ihrer Inventarsignaturen;

2.

die Bezeichnung der entlehnenden Stelle;

3.

das Datum der Entlehnung und

4.

das Datum der voraussichtlichen Rückstellung.

  1. (1)Absatz einsDie Entlehnung von Sammlungsexponaten im Original zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken sowie an inländische und ausländische Museen ist zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Entlehnung der Sammlungsexponate im Original zu Forschungszwecken unbedingt erforderlich ist;
    2. 2.Ziffer 2eine entsprechende museumswissenschaftliche Betreuung der Sammlungsexponate sichergestellt erscheint;
    3. 3.Ziffer 3die ordnungs- und sachgemäße Aufbewahrung der Sammlungsexponate gewährleistet ist und
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der Sammlungsexponate für die Dauer der Entlehnung ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird und sich der Entlehner (die entlehnende Stelle) zur Übernahme der Versicherungsprämien verpflichtet oder der Rechtsträger eines öffentlichen Museums die Haftung für die zu entlehnenden Sammlungsexponate übernimmt.
  2. (2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, dürfen Sammlungsexponate nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine Ausnahme davon bilden die Artothek und der Magistratische Entlehnverkehr, Regelungen über diese besonderen Formen der Entlehnung sind in der Satzung zu treffen.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vor, dürfen Sammlungsexponate nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine Ausnahme davon bilden die Artothek und der Magistratische Entlehnverkehr, Regelungen über diese besonderen Formen der Entlehnung sind in der Satzung zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Die Dauer der Entlehnung darf – vorbehaltlich des Abs. 4 – sechs Monate nicht überschreiten. Einer Verlängerung dieser Frist können die Museen der Stadt Wien über begründetes Ansuchen bis zur Dauer eines Jahres zustimmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 weiterhin gegeben sind.Die Dauer der Entlehnung darf – vorbehaltlich des Absatz 4, – sechs Monate nicht überschreiten. Einer Verlängerung dieser Frist können die Museen der Stadt Wien über begründetes Ansuchen bis zur Dauer eines Jahres zustimmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, weiterhin gegeben sind.
  4. (4)Absatz 4Sammlungsexponate, die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt nicht unmittelbar benötigt werden, dürfen zu Ausstellungszwecken an in- und ausländische Museen und andere museale Einrichtungen auch für einen längeren Zeitraum, als er sich nach Abs. 3 ergibt, entlehnt werden, wennSammlungsexponate, die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt nicht unmittelbar benötigt werden, dürfen zu Ausstellungszwecken an in- und ausländische Museen und andere museale Einrichtungen auch für einen längeren Zeitraum, als er sich nach Absatz 3, ergibt, entlehnt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen unddie Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen und
    2. 2.Ziffer 2in einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit dem Entlehner (der entlehnenden Stelle) sichergestellt wird, dass die Sammlungsexponate bei Bedarf umgehend an die Anstalt zurückgestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Der Entlehner (die entlehnende Stelle) hat für den der Anstalt durch die Entlehnung erwachsenden Personal- und Sachaufwand einen angemessenen Kostenersatz zu leisten. Von einem Kostenersatz für die Entlehnung darf die Anstalt gegenüber inländischen und ausländischen Museen und anderen musealen Einrichtungen absehen, wenn diese ebenfalls Sammlungsexponate zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken unentgeltlich an die Anstalt entlehnen (Prinzip der Gegenseitigkeit).
  6. (6)Absatz 6Über die Entlehnung von Sammlungsexponaten hat die Anstalt ein Verzeichnis zu führen, aus dem jedenfalls ersichtlich sein müssen:
    1. 1.Ziffer einsdie genaue Bezeichnung der Sammlungsexponate einschließlich ihrer Inventarsignaturen;
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung der entlehnenden Stelle;
    3. 3.Ziffer 3das Datum der Entlehnung und
    4. 4.Ziffer 4das Datum der voraussichtlichen Rückstellung.

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