§ 7 Wr. MuG (weggefallen)

Wiener Museumsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Entlehnung von Sammlungsexponaten im Original zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken sowie an inländische und ausländische Museen ist zulässig, wenn

1.

die Entlehnung der Sammlungsexponate im Original zu Forschungszwecken unbedingt erforderlich ist;

2.

eine entsprechende museumswissenschaftliche Betreuung der Sammlungsexponate sichergestellt erscheint;

3.

die ordnungs- und sachgemäße Aufbewahrung der Sammlungsexponate gewährleistet ist und

4.

hinsichtlich der Sammlungsexponate für die Dauer der Entlehnung ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird und sich der Entlehner (die entlehnende Stelle) zur Übernahme der Versicherungsprämien verpflichtet oder der Rechtsträger eines öffentlichen Museums die Haftung für die zu entlehnenden Sammlungsexponate übernimmt.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs§ 7 Wr. 1 nicht vor, dürfen Sammlungsexponate nicht zur Verfügung gestellt werdenMuG seit 31.12.2023 weggefallen.

(3) Die Dauer der Entlehnung darf – vorbehaltlich des Abs. 4 – sechs Monate nicht überschreiten. Einer Verlängerung dieser Frist können die Museen der Stadt Wien über begründetes Ansuchen bis zur Dauer eines Jahres zustimmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 weiterhin gegeben sind.

(4) Sammlungsexponate, die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt nicht unmittelbar benötigt werden, dürfen zu Ausstellungszwecken an in- und ausländische Museen und andere museale Einrichtungen auch für einen längeren Zeitraum, als er sich nach Abs. 3 ergibt, entlehnt werden, wenn

1.

die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen und

2.

in einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit dem Entlehner (der entlehnenden Stelle) sichergestellt wird, dass die Sammlungsexponate bei Bedarf umgehend an die Anstalt zurückgestellt werden.

(5) Der Entlehner (die entlehnende Stelle) hat für den der Anstalt durch die Entlehnung erwachsenden Personal- und Sachaufwand einen angemessenen Kostenersatz zu leisten. Von einem Kostenersatz für die Entlehnung darf die Anstalt gegenüber inländischen und ausländischen Museen und anderen musealen Einrichtungen absehen, wenn diese ebenfalls Sammlungsexponate zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken unentgeltlich an die Anstalt entlehnen (Prinzip der Gegenseitigkeit).

(6) Über die Entlehnung von Sammlungsexponaten hat die Anstalt ein Verzeichnis zu führen, aus dem jedenfalls ersichtlich sein müssen:

1.

die genaue Bezeichnung der Sammlungsexponate einschließlich ihrer Inventarsignaturen;

2.

die Bezeichnung der entlehnenden Stelle;

3.

das Datum der Entlehnung und

4.

das Datum der voraussichtlichen Rückstellung.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
(1) Die Entlehnung von Sammlungsexponaten im Original zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken sowie an inländische und ausländische Museen ist zulässig, wenn

1.

die Entlehnung der Sammlungsexponate im Original zu Forschungszwecken unbedingt erforderlich ist;

2.

eine entsprechende museumswissenschaftliche Betreuung der Sammlungsexponate sichergestellt erscheint;

3.

die ordnungs- und sachgemäße Aufbewahrung der Sammlungsexponate gewährleistet ist und

4.

hinsichtlich der Sammlungsexponate für die Dauer der Entlehnung ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird und sich der Entlehner (die entlehnende Stelle) zur Übernahme der Versicherungsprämien verpflichtet oder der Rechtsträger eines öffentlichen Museums die Haftung für die zu entlehnenden Sammlungsexponate übernimmt.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs§ 7 Wr. 1 nicht vor, dürfen Sammlungsexponate nicht zur Verfügung gestellt werdenMuG seit 31.12.2023 weggefallen.

(3) Die Dauer der Entlehnung darf – vorbehaltlich des Abs. 4 – sechs Monate nicht überschreiten. Einer Verlängerung dieser Frist können die Museen der Stadt Wien über begründetes Ansuchen bis zur Dauer eines Jahres zustimmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 weiterhin gegeben sind.

(4) Sammlungsexponate, die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt nicht unmittelbar benötigt werden, dürfen zu Ausstellungszwecken an in- und ausländische Museen und andere museale Einrichtungen auch für einen längeren Zeitraum, als er sich nach Abs. 3 ergibt, entlehnt werden, wenn

1.

die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen und

2.

in einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit dem Entlehner (der entlehnenden Stelle) sichergestellt wird, dass die Sammlungsexponate bei Bedarf umgehend an die Anstalt zurückgestellt werden.

(5) Der Entlehner (die entlehnende Stelle) hat für den der Anstalt durch die Entlehnung erwachsenden Personal- und Sachaufwand einen angemessenen Kostenersatz zu leisten. Von einem Kostenersatz für die Entlehnung darf die Anstalt gegenüber inländischen und ausländischen Museen und anderen musealen Einrichtungen absehen, wenn diese ebenfalls Sammlungsexponate zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken unentgeltlich an die Anstalt entlehnen (Prinzip der Gegenseitigkeit).

(6) Über die Entlehnung von Sammlungsexponaten hat die Anstalt ein Verzeichnis zu führen, aus dem jedenfalls ersichtlich sein müssen:

1.

die genaue Bezeichnung der Sammlungsexponate einschließlich ihrer Inventarsignaturen;

2.

die Bezeichnung der entlehnenden Stelle;

3.

das Datum der Entlehnung und

4.

das Datum der voraussichtlichen Rückstellung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten