§ 8 Wr. MuG Räumliche und sachliche Ausstattung der Museen der Stadt Wien

Wiener Museumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Stadt Wien hat

1.

die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ gegen ein angemessenes Entgelt zum Gebrauch zu überlassen, wobei die Überlassung mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtswirksam wird und zu beurkunden ist;

2.

das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei der für die Museen der Stadt Wien bisher zuständigen Dienststelle bereits vorhandene sowie das von der Stadt Wien für Zwecke der Museen der Stadt Wien erworbene Sammlungsgut der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ als Leihgabe zu überlassen, wobei Z 1 2. Halbsatz sinngemäß gilt;

3.

die mobile Ausstattung und die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in das Eigentum der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zu übertragen. Darüber ist eine entsprechende Urkunde auszustellen.

(2) Die übertragenen Vermögenswerte sind von den Museen der Stadt inventarmäßig zu erfassen und in eine Eröffnungsbilanz der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ aufzunehmen. Näherer Inhalt und Form der Eröffnungsbilanz sind in dem zwischen der Stadt Wien und der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ abzuschließenden Übereinkommen (§ 9 Abs. 3) festzuhalten.

(3) Die im Voranschlag für das Jahr 2001 auf dem Ansatz 3400, Museen, vorgesehenen und zum 1. Jänner 2002 noch in Durchführung begriffenen Investitionsvorhaben sind von der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ auf ihre Kosten fertig zu stellen.

(4) Die Stadt Wien kann von ihr überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingendem öffentlichem Interesse nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann die Stadt Wien nicht haftbar gemacht werden.

  1. (1)Absatz einsDie Stadt Wien hat
    1. 1.Ziffer einsdie in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ gegen ein angemessenes Entgelt zum Gebrauch zu überlassen, wobei die Überlassung mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtswirksam wird und zu beurkunden ist;
    2. 2.Ziffer 2das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei der für die Museen der Stadt Wien bisher zuständigen Dienststelle bereits vorhandene sowie das von der Stadt Wien für Zwecke der Museen der Stadt Wien erworbene Sammlungsgut der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ als Leihgabe zu überlassen, wobei Z 1 2. Halbsatz sinngemäß gilt;das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei der für die Museen der Stadt Wien bisher zuständigen Dienststelle bereits vorhandene sowie das von der Stadt Wien für Zwecke der Museen der Stadt Wien erworbene Sammlungsgut der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ als Leihgabe zu überlassen, wobei Ziffer eins, 2. Halbsatz sinngemäß gilt;
    3. 3.Ziffer 3die mobile Ausstattung und die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in das Eigentum der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zu übertragen. Darüber ist eine entsprechende Urkunde auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Alle Sammelobjekte der Bezirks- und Sondermuseen, mit Ausnahme von privaten Leihgaben, sind Eigentum der Stadt Wien und befinden sich in treuhändiger Verwaltung der Wiener Bezirks- und Sondermuseen. Bei den Bezirks- und Sondermuseen anfallende Sammelobjekte werden, ausgenommen privater Vorbehalte, Eigentum der Stadt Wien, verbleiben jedoch in treuhändiger Verwaltung der Wiener Bezirks- und Sondermuseen. Die Museen der Stadt Wien unterstützen die Tätigkeit der Wiener Bezirksmuseen hinsichtlich ihrer Aufgaben, die Besonderheiten und Entwicklungen der Wiener Bezirke kulturhistorisch darzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Stadt Wien kann von ihr überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingendem öffentlichem Interesse nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann die Stadt Wien nicht haftbar gemacht werden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
(1) Die Stadt Wien hat

1.

die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ gegen ein angemessenes Entgelt zum Gebrauch zu überlassen, wobei die Überlassung mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtswirksam wird und zu beurkunden ist;

2.

das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei der für die Museen der Stadt Wien bisher zuständigen Dienststelle bereits vorhandene sowie das von der Stadt Wien für Zwecke der Museen der Stadt Wien erworbene Sammlungsgut der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ als Leihgabe zu überlassen, wobei Z 1 2. Halbsatz sinngemäß gilt;

3.

die mobile Ausstattung und die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in das Eigentum der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zu übertragen. Darüber ist eine entsprechende Urkunde auszustellen.

(2) Die übertragenen Vermögenswerte sind von den Museen der Stadt inventarmäßig zu erfassen und in eine Eröffnungsbilanz der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ aufzunehmen. Näherer Inhalt und Form der Eröffnungsbilanz sind in dem zwischen der Stadt Wien und der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ abzuschließenden Übereinkommen (§ 9 Abs. 3) festzuhalten.

(3) Die im Voranschlag für das Jahr 2001 auf dem Ansatz 3400, Museen, vorgesehenen und zum 1. Jänner 2002 noch in Durchführung begriffenen Investitionsvorhaben sind von der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ auf ihre Kosten fertig zu stellen.

(4) Die Stadt Wien kann von ihr überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingendem öffentlichem Interesse nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann die Stadt Wien nicht haftbar gemacht werden.

  1. (1)Absatz einsDie Stadt Wien hat
    1. 1.Ziffer einsdie in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ gegen ein angemessenes Entgelt zum Gebrauch zu überlassen, wobei die Überlassung mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtswirksam wird und zu beurkunden ist;
    2. 2.Ziffer 2das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei der für die Museen der Stadt Wien bisher zuständigen Dienststelle bereits vorhandene sowie das von der Stadt Wien für Zwecke der Museen der Stadt Wien erworbene Sammlungsgut der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ als Leihgabe zu überlassen, wobei Z 1 2. Halbsatz sinngemäß gilt;das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei der für die Museen der Stadt Wien bisher zuständigen Dienststelle bereits vorhandene sowie das von der Stadt Wien für Zwecke der Museen der Stadt Wien erworbene Sammlungsgut der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ als Leihgabe zu überlassen, wobei Ziffer eins, 2. Halbsatz sinngemäß gilt;
    3. 3.Ziffer 3die mobile Ausstattung und die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in das Eigentum der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zu übertragen. Darüber ist eine entsprechende Urkunde auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Alle Sammelobjekte der Bezirks- und Sondermuseen, mit Ausnahme von privaten Leihgaben, sind Eigentum der Stadt Wien und befinden sich in treuhändiger Verwaltung der Wiener Bezirks- und Sondermuseen. Bei den Bezirks- und Sondermuseen anfallende Sammelobjekte werden, ausgenommen privater Vorbehalte, Eigentum der Stadt Wien, verbleiben jedoch in treuhändiger Verwaltung der Wiener Bezirks- und Sondermuseen. Die Museen der Stadt Wien unterstützen die Tätigkeit der Wiener Bezirksmuseen hinsichtlich ihrer Aufgaben, die Besonderheiten und Entwicklungen der Wiener Bezirke kulturhistorisch darzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Stadt Wien kann von ihr überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingendem öffentlichem Interesse nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann die Stadt Wien nicht haftbar gemacht werden.

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