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Legende:
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(2) Die übertragenen Vermögenswerte sind von den Museen der Stadt inventarmäßig zu erfassen und in eine Eröffnungsbilanz der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ aufzunehmen. Näherer Inhalt und Form der Eröffnungsbilanz sind in dem zwischen der Stadt Wien und der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ abzuschließenden Übereinkommen (§ 9 Abs. 3) festzuhalten.
(3) Die im Voranschlag für das Jahr 2001 auf dem Ansatz 3400, Museen, vorgesehenen und zum 1. Jänner 2002 noch in Durchführung begriffenen Investitionsvorhaben sind von der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ auf ihre Kosten fertig zu stellen.
(4) Die Stadt Wien kann von ihr überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingendem öffentlichem Interesse nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann die Stadt Wien nicht haftbar gemacht werden.
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(2) Die übertragenen Vermögenswerte sind von den Museen der Stadt inventarmäßig zu erfassen und in eine Eröffnungsbilanz der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ aufzunehmen. Näherer Inhalt und Form der Eröffnungsbilanz sind in dem zwischen der Stadt Wien und der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ abzuschließenden Übereinkommen (§ 9 Abs. 3) festzuhalten.
(3) Die im Voranschlag für das Jahr 2001 auf dem Ansatz 3400, Museen, vorgesehenen und zum 1. Jänner 2002 noch in Durchführung begriffenen Investitionsvorhaben sind von der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ auf ihre Kosten fertig zu stellen.
(4) Die Stadt Wien kann von ihr überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingendem öffentlichem Interesse nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann die Stadt Wien nicht haftbar gemacht werden.