§ 8 Wr. MuG (weggefallen)

Wiener Museumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Stadt Wien hat

1.

die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ gegen ein angemessenes Entgelt zum Gebrauch zu überlassen, wobei die Überlassung mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtswirksam wird und zu beurkunden ist;

2.

das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei der für die Museen der Stadt Wien bisher zuständigen Dienststelle bereits vorhandene sowie das von der Stadt Wien für Zwecke der Museen der Stadt Wien erworbene Sammlungsgut der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ als Leihgabe zu überlassen, wobei Z 1 2. Halbsatz sinngemäß gilt;

3.

die mobile Ausstattung und die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in das Eigentum der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zu übertragen. Darüber ist eine entsprechende Urkunde auszustellen.

(2) Die übertragenen Vermögenswerte sind von den Museen der Stadt inventarmäßig zu erfassen und in eine Eröffnungsbilanz der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ aufzunehmen§ 8 Wr. Näherer Inhalt und Form der Eröffnungsbilanz sind in dem zwischen der Stadt Wien und der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ abzuschließenden Übereinkommen (§ 9 Abs. 3) festzuhaltenMuG seit 31.12.2023 weggefallen.

(3) Die im Voranschlag für das Jahr 2001 auf dem Ansatz 3400, Museen, vorgesehenen und zum 1. Jänner 2002 noch in Durchführung begriffenen Investitionsvorhaben sind von der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ auf ihre Kosten fertig zu stellen.

(4) Die Stadt Wien kann von ihr überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingendem öffentlichem Interesse nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann die Stadt Wien nicht haftbar gemacht werden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
(1) Die Stadt Wien hat

1.

die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ gegen ein angemessenes Entgelt zum Gebrauch zu überlassen, wobei die Überlassung mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtswirksam wird und zu beurkunden ist;

2.

das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei der für die Museen der Stadt Wien bisher zuständigen Dienststelle bereits vorhandene sowie das von der Stadt Wien für Zwecke der Museen der Stadt Wien erworbene Sammlungsgut der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ als Leihgabe zu überlassen, wobei Z 1 2. Halbsatz sinngemäß gilt;

3.

die mobile Ausstattung und die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in das Eigentum der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zu übertragen. Darüber ist eine entsprechende Urkunde auszustellen.

(2) Die übertragenen Vermögenswerte sind von den Museen der Stadt inventarmäßig zu erfassen und in eine Eröffnungsbilanz der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ aufzunehmen§ 8 Wr. Näherer Inhalt und Form der Eröffnungsbilanz sind in dem zwischen der Stadt Wien und der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ abzuschließenden Übereinkommen (§ 9 Abs. 3) festzuhaltenMuG seit 31.12.2023 weggefallen.

(3) Die im Voranschlag für das Jahr 2001 auf dem Ansatz 3400, Museen, vorgesehenen und zum 1. Jänner 2002 noch in Durchführung begriffenen Investitionsvorhaben sind von der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ auf ihre Kosten fertig zu stellen.

(4) Die Stadt Wien kann von ihr überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingendem öffentlichem Interesse nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann die Stadt Wien nicht haftbar gemacht werden.

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