§ 10 Wr. MuG Organe

Wiener Museumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die wissenschaftliche Anstalt ‚Museen der Stadt Wien’ wird von einem Direktor, der die Funktion des Geschäftsführers und wissenschaftlich-künstlerischen Leiters wahrnimmt, geleitet. Unbeschadet des Abs. 1a wird der Direktor von der Wiener Landesregierung über Vorschlag des amtsführenden Stadtrates für Kultur, nach Anhörung des Kuratoriums (§ 13) und einer vom Kuratorium durchgeführten öffentlichen Ausschreibung, auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich.

(1a) Die Wiederbestellung der leitenden Person gemäß Abs. 1 ist möglich. Sie erfolgt durch die Wiener Landesregierung auf Vorschlag des amtsführenden Stadtrates für Kultur und bedarf keiner vorherigen Ausschreibung.

(2) Die Funktion des Direktors endet

1.

durch Abberufung durch die Wiener Landesregierung auf Vorschlag des amtsführenden Stadtrates für Kultur oder auf Antrag des Kuratoriums, wofür eine einfache Mehrheit der Stimmen im Kuratorium erforderlich ist;

2.

durch Zeitablauf (Abs. 1);

3.

bei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 27 StGB);

4.

durch Verzicht;

5.

durch Tod.

(3) Dem Direktor obliegt bei seiner Geschäftsführung und allen seinen sonstigen Aufgaben die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes. Dies gilt sinngemäß für den kaufmännischen Leiter (Abs. 5).

(4) Dem Direktor obliegt die Gesamtverantwortung für die wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts „Museen der Stadt Wien“, deren Leitlinien und Ziele der Museumspolitik er erstellt. Unbeschadet des Abs. 5 ist er für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Geschäftsführung zur Umsetzung der Zweckbestimmung der wissenschaftlichen Anstalt verantwortlich. Ihm obliegen alle personellen, finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten der „Museen der Stadt Wien“, wobei im Einvernehmen mit der kaufmännischen Leitung vorzugehen ist. Der Direktor repräsentiert die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ nach außen und ist auch für deren Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit verantwortlich. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann sich der Direktor weiterer Personen und Einrichtungen bedienen, deren Aufgaben und Funktionen in der gemäß § 11 zu erlassenden Verordnung (Museumsordnung) näher zu regeln sind. Auf jeden Fall ist ein kaufmännischer Leiter vorzusehen (Abs.5), der auf Vorschlag des Direktors und mit Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für Kultur vom Kuratorium auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen ist und die Funktionsbezeichnung ‚Finanzdirektor‘ oder ‚Finanzdirektorin‘ führt. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Funktion des kaufmännischen Leiters endet

1.

durch Abberufung durch das Kuratorium auf Antrag des Direktors und mit Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für Kultur;

2.

durch Zeitablauf;

3.

bei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 27 StGB);

4.

durch Verzicht;

5.

durch Tod.

(5) In wirtschaftlichen, budgetären und sonstigen finanziellen Angelegenheiten hat der Direktor im Einvernehmen mit einem kaufmännischen Leiter vorzugehen. Schriftstücke in diesen Angelegenheiten hat der Direktor gemeinsam mit dem kaufmännischen Leiter zu zeichnen. Dem kaufmännischen Leiter, für welche Person der Haftungsmaßstab des Abs. 3 uneingeschränkt gilt, obliegen jedenfalls die Erstellung eines Wirtschaftsplanes und des Rechnungsabschlusses der Anstalt sowie alle buchhalterischen Veranlassungen. Über die jeweilige finanzielle Situation der Anstalt und die aktuelle Geschäftsentwicklung hat er dem Direktor und dem Kuratorium regelmäßig zu berichten. Im Einvernehmen mit dem Direktor hat der kaufmännische Leiter nach Anhörung des Kuratoriums für Leistungen der Anstalt, die im Auftrag Dritter – ausgenommen im Auftrag der Stadt Wien – erbracht werden, wie insbesondere die Entlehnung von Sammlungsexponaten, die Herstellung von Reproduktionen, die Beratung anderer musealer Einrichtungen, die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben im Auftrag Dritter, die Erbringung musealer oder bibliothekarischer Auskunfts- und Informationsdienstleistungen sowie die Entlehnung von Bibliotheksbeständen, unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung dieser Leistungen regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand angemessene Kostenersätze oder Entgelte festzulegen. Die festgelegten Kostenersätze oder Entgelte sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt zur Einsicht aufzulegen.

(5a) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, in welchen Angelegenheiten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes oder des täglichen Bürobedarfes die leitende Person gemäß Abs. 1 und die kaufmännische Leitung (Abs. 4) alleine zeichnungsberechtigt sind.

  1. (1)Absatz einsDie Organe der Anstalt sind:
    1. a)Litera adie Direktion und
    2. b)Litera bder Aufsichtsrat.
  2. (2)Absatz 2Diesen dürfen nur Personen angehören, die nicht wegen einer Verurteilung vom Wahlrecht zum Gemeinderat ausgeschlossen sind (§ 18 Wiener Gemeindewahlordnung 1996).Diesen dürfen nur Personen angehören, die nicht wegen einer Verurteilung vom Wahlrecht zum Gemeinderat ausgeschlossen sind (Paragraph 18, Wiener Gemeindewahlordnung 1996).

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
(1) Die wissenschaftliche Anstalt ‚Museen der Stadt Wien’ wird von einem Direktor, der die Funktion des Geschäftsführers und wissenschaftlich-künstlerischen Leiters wahrnimmt, geleitet. Unbeschadet des Abs. 1a wird der Direktor von der Wiener Landesregierung über Vorschlag des amtsführenden Stadtrates für Kultur, nach Anhörung des Kuratoriums (§ 13) und einer vom Kuratorium durchgeführten öffentlichen Ausschreibung, auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich.

(1a) Die Wiederbestellung der leitenden Person gemäß Abs. 1 ist möglich. Sie erfolgt durch die Wiener Landesregierung auf Vorschlag des amtsführenden Stadtrates für Kultur und bedarf keiner vorherigen Ausschreibung.

(2) Die Funktion des Direktors endet

1.

durch Abberufung durch die Wiener Landesregierung auf Vorschlag des amtsführenden Stadtrates für Kultur oder auf Antrag des Kuratoriums, wofür eine einfache Mehrheit der Stimmen im Kuratorium erforderlich ist;

2.

durch Zeitablauf (Abs. 1);

3.

bei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 27 StGB);

4.

durch Verzicht;

5.

durch Tod.

(3) Dem Direktor obliegt bei seiner Geschäftsführung und allen seinen sonstigen Aufgaben die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes. Dies gilt sinngemäß für den kaufmännischen Leiter (Abs. 5).

(4) Dem Direktor obliegt die Gesamtverantwortung für die wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts „Museen der Stadt Wien“, deren Leitlinien und Ziele der Museumspolitik er erstellt. Unbeschadet des Abs. 5 ist er für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Geschäftsführung zur Umsetzung der Zweckbestimmung der wissenschaftlichen Anstalt verantwortlich. Ihm obliegen alle personellen, finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten der „Museen der Stadt Wien“, wobei im Einvernehmen mit der kaufmännischen Leitung vorzugehen ist. Der Direktor repräsentiert die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ nach außen und ist auch für deren Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit verantwortlich. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann sich der Direktor weiterer Personen und Einrichtungen bedienen, deren Aufgaben und Funktionen in der gemäß § 11 zu erlassenden Verordnung (Museumsordnung) näher zu regeln sind. Auf jeden Fall ist ein kaufmännischer Leiter vorzusehen (Abs.5), der auf Vorschlag des Direktors und mit Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für Kultur vom Kuratorium auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen ist und die Funktionsbezeichnung ‚Finanzdirektor‘ oder ‚Finanzdirektorin‘ führt. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Funktion des kaufmännischen Leiters endet

1.

durch Abberufung durch das Kuratorium auf Antrag des Direktors und mit Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für Kultur;

2.

durch Zeitablauf;

3.

bei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 27 StGB);

4.

durch Verzicht;

5.

durch Tod.

(5) In wirtschaftlichen, budgetären und sonstigen finanziellen Angelegenheiten hat der Direktor im Einvernehmen mit einem kaufmännischen Leiter vorzugehen. Schriftstücke in diesen Angelegenheiten hat der Direktor gemeinsam mit dem kaufmännischen Leiter zu zeichnen. Dem kaufmännischen Leiter, für welche Person der Haftungsmaßstab des Abs. 3 uneingeschränkt gilt, obliegen jedenfalls die Erstellung eines Wirtschaftsplanes und des Rechnungsabschlusses der Anstalt sowie alle buchhalterischen Veranlassungen. Über die jeweilige finanzielle Situation der Anstalt und die aktuelle Geschäftsentwicklung hat er dem Direktor und dem Kuratorium regelmäßig zu berichten. Im Einvernehmen mit dem Direktor hat der kaufmännische Leiter nach Anhörung des Kuratoriums für Leistungen der Anstalt, die im Auftrag Dritter – ausgenommen im Auftrag der Stadt Wien – erbracht werden, wie insbesondere die Entlehnung von Sammlungsexponaten, die Herstellung von Reproduktionen, die Beratung anderer musealer Einrichtungen, die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben im Auftrag Dritter, die Erbringung musealer oder bibliothekarischer Auskunfts- und Informationsdienstleistungen sowie die Entlehnung von Bibliotheksbeständen, unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung dieser Leistungen regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand angemessene Kostenersätze oder Entgelte festzulegen. Die festgelegten Kostenersätze oder Entgelte sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt zur Einsicht aufzulegen.

(5a) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, in welchen Angelegenheiten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes oder des täglichen Bürobedarfes die leitende Person gemäß Abs. 1 und die kaufmännische Leitung (Abs. 4) alleine zeichnungsberechtigt sind.

  1. (1)Absatz einsDie Organe der Anstalt sind:
    1. a)Litera adie Direktion und
    2. b)Litera bder Aufsichtsrat.
  2. (2)Absatz 2Diesen dürfen nur Personen angehören, die nicht wegen einer Verurteilung vom Wahlrecht zum Gemeinderat ausgeschlossen sind (§ 18 Wiener Gemeindewahlordnung 1996).Diesen dürfen nur Personen angehören, die nicht wegen einer Verurteilung vom Wahlrecht zum Gemeinderat ausgeschlossen sind (Paragraph 18, Wiener Gemeindewahlordnung 1996).

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