§ 11 Wr. MuG (weggefallen)

Wiener Museumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Wiener Landesregierung hat für die Museen der Stadt Wien im Verordnungswege eine Museumsordnung zu erlassen, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:

1.

Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung der Museen der Stadt Wien;

2.

Aufgabenkatalog der Museen der Stadt Wien;

3.

Organisation der Museen der Stadt Wien, insbesondere Bereichsgliederung und Struktur, Direktion, Organisationseinheiten und Rechnungswesen;

4.

Sammlungsgrundsätze;

5.

Aufwandersatz für die Mitglieder des Kuratoriums (§ 13).

(2) Die Museumsordnung kann bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Geltung gesetzt werden§ 11 Wr. MuG seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
(1) Die Wiener Landesregierung hat für die Museen der Stadt Wien im Verordnungswege eine Museumsordnung zu erlassen, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:

1.

Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung der Museen der Stadt Wien;

2.

Aufgabenkatalog der Museen der Stadt Wien;

3.

Organisation der Museen der Stadt Wien, insbesondere Bereichsgliederung und Struktur, Direktion, Organisationseinheiten und Rechnungswesen;

4.

Sammlungsgrundsätze;

5.

Aufwandersatz für die Mitglieder des Kuratoriums (§ 13).

(2) Die Museumsordnung kann bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Geltung gesetzt werden§ 11 Wr. MuG seit 31.12.2023 weggefallen.

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