§ 11 Wr. MuG

Wiener Museumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Wiener Landesregierung hat für die Museen der Stadt Wien im Verordnungswege eine Museumsordnung zu erlassen, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:

1.

Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung der Museen der Stadt Wien;

2.

Aufgabenkatalog der Museen der Stadt Wien;

3.

Organisation der Museen der Stadt Wien, insbesondere Bereichsgliederung und Struktur, Direktion, Organisationseinheiten und Rechnungswesen;

4.

Sammlungsgrundsätze;

5.

Aufwandersatz für die Mitglieder des Kuratoriums (§ 13).

(2) Die Museumsordnung kann bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Geltung gesetzt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten, sowie im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeit die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin bzw. eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Mitglieder der Organe, die ihre Obliegenheit schuldhaft verletzen, sind der Anstalt zum Ersatz jedes durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin bzw. eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.
  3. (3)Absatz 3Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 gegen Mitglieder der Organe obliegt dem Aufsichtsrat.Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins und 2 gegen Mitglieder der Organe obliegt dem Aufsichtsrat.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
(1) Die Wiener Landesregierung hat für die Museen der Stadt Wien im Verordnungswege eine Museumsordnung zu erlassen, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:

1.

Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung der Museen der Stadt Wien;

2.

Aufgabenkatalog der Museen der Stadt Wien;

3.

Organisation der Museen der Stadt Wien, insbesondere Bereichsgliederung und Struktur, Direktion, Organisationseinheiten und Rechnungswesen;

4.

Sammlungsgrundsätze;

5.

Aufwandersatz für die Mitglieder des Kuratoriums (§ 13).

(2) Die Museumsordnung kann bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Geltung gesetzt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten, sowie im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeit die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin bzw. eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Mitglieder der Organe, die ihre Obliegenheit schuldhaft verletzen, sind der Anstalt zum Ersatz jedes durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin bzw. eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.
  3. (3)Absatz 3Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 gegen Mitglieder der Organe obliegt dem Aufsichtsrat.Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins und 2 gegen Mitglieder der Organe obliegt dem Aufsichtsrat.

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