§ 9 Wr. MuG

Wiener Museumsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 9.Paragraph 9,

(1) Die zur BesorgungSoweit nicht bereits eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gilt, sind die Mitglieder der AufgabenOrgane, alle Bediensteten der Museen der Stadt Wien erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:

1.

die jährliche Abgeltung aus Mitteln der Stadt Wien gemäß Abs. 2,

2.

sonstige Zuwendungen der Stadt Wien nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages sowie Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,

3.

Zuwendungen im Rahmen der europäischen Integration,

4.

Zuwendungen aufgrund von Sponsorverträgen,

5.

Kostenersätze für Leistungen der Museen der Stadt Wien und

6.

sonstige Zuwendungen, Erträge und Einnahmen.

(2) Die Stadt Wien leistetAnstalt, die der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ für die Aufwendungenzugewiesenen Bediensteten sowie Personen, die ihr in Erfüllung ihrer musealen Aufgabenan Sitzungen der Organe der Anstalt teilnehmen, zur Wahrung der Betriebs- und ihres kulturpolitischen Auftrages als MuseenGeschäftsgeheimnisse der Stadt Wien entstehen, jährlich eine Abgeltung im HöchstausmaßAnstalt verpflichtet. Für die Bediensteten von 18.375.000Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit,-- Euro. Die Stadt Wien ist jedoch berechtigt, an denen die Abgeltung zu kürzen oder teilweise zu sperrenAnstalt Anteile hält, wenn eine Verschlechterung der finanziellen Situation der Stadt Wien eintritt oder sonstist die Einhaltung von mit dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften vereinbarten Stabilitätszielen gefährdet erscheint. Das Ausmaß der Kürzung oder Sperre darf jedoch, wenn sie für das laufende Jahr erfolgt, 2,5 vH, sonst 5 vH des für das vorangegangene Jahr geleisteten Betrages nicht überschreitendieser Pflicht durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

(3) Die näheren Details zur Abwicklung der Leistungen der Stadt Wien gemäß Abs. 1 Z 1 sowie die der Stadt Wien zur Verfügung zu stellenden Informationen über die Gebarung der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ sind in einem zwischen der Stadt Wien und der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ abzuschließenden Übereinkommen zu regeln.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 07.07.2018 bis 31.12.2023
§ 9.Paragraph 9,

(1) Die zur BesorgungSoweit nicht bereits eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gilt, sind die Mitglieder der AufgabenOrgane, alle Bediensteten der Museen der Stadt Wien erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:

1.

die jährliche Abgeltung aus Mitteln der Stadt Wien gemäß Abs. 2,

2.

sonstige Zuwendungen der Stadt Wien nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages sowie Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,

3.

Zuwendungen im Rahmen der europäischen Integration,

4.

Zuwendungen aufgrund von Sponsorverträgen,

5.

Kostenersätze für Leistungen der Museen der Stadt Wien und

6.

sonstige Zuwendungen, Erträge und Einnahmen.

(2) Die Stadt Wien leistetAnstalt, die der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ für die Aufwendungenzugewiesenen Bediensteten sowie Personen, die ihr in Erfüllung ihrer musealen Aufgabenan Sitzungen der Organe der Anstalt teilnehmen, zur Wahrung der Betriebs- und ihres kulturpolitischen Auftrages als MuseenGeschäftsgeheimnisse der Stadt Wien entstehen, jährlich eine Abgeltung im HöchstausmaßAnstalt verpflichtet. Für die Bediensteten von 18.375.000Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit,-- Euro. Die Stadt Wien ist jedoch berechtigt, an denen die Abgeltung zu kürzen oder teilweise zu sperrenAnstalt Anteile hält, wenn eine Verschlechterung der finanziellen Situation der Stadt Wien eintritt oder sonstist die Einhaltung von mit dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften vereinbarten Stabilitätszielen gefährdet erscheint. Das Ausmaß der Kürzung oder Sperre darf jedoch, wenn sie für das laufende Jahr erfolgt, 2,5 vH, sonst 5 vH des für das vorangegangene Jahr geleisteten Betrages nicht überschreitendieser Pflicht durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

(3) Die näheren Details zur Abwicklung der Leistungen der Stadt Wien gemäß Abs. 1 Z 1 sowie die der Stadt Wien zur Verfügung zu stellenden Informationen über die Gebarung der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ sind in einem zwischen der Stadt Wien und der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ abzuschließenden Übereinkommen zu regeln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten