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(1) Die zur BesorgungSoweit nicht bereits eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gilt, sind die Mitglieder der AufgabenOrgane, alle Bediensteten der Museen der Stadt Wien erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
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(2) Die Stadt Wien leistetAnstalt, die der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ für die Aufwendungenzugewiesenen Bediensteten sowie Personen, die ihr in Erfüllung ihrer musealen Aufgabenan Sitzungen der Organe der Anstalt teilnehmen, zur Wahrung der Betriebs- und ihres kulturpolitischen Auftrages als MuseenGeschäftsgeheimnisse der Stadt Wien entstehen, jährlich eine Abgeltung im HöchstausmaßAnstalt verpflichtet. Für die Bediensteten von 18.375.000Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit,-- Euro. Die Stadt Wien ist jedoch berechtigt, an denen die Abgeltung zu kürzen oder teilweise zu sperrenAnstalt Anteile hält, wenn eine Verschlechterung der finanziellen Situation der Stadt Wien eintritt oder sonstist die Einhaltung von mit dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften vereinbarten Stabilitätszielen gefährdet erscheint. Das Ausmaß der Kürzung oder Sperre darf jedoch, wenn sie für das laufende Jahr erfolgt, 2,5 vH, sonst 5 vH des für das vorangegangene Jahr geleisteten Betrages nicht überschreitendieser Pflicht durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(1) Die zur BesorgungSoweit nicht bereits eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gilt, sind die Mitglieder der AufgabenOrgane, alle Bediensteten der Museen der Stadt Wien erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
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(2) Die Stadt Wien leistetAnstalt, die der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ für die Aufwendungenzugewiesenen Bediensteten sowie Personen, die ihr in Erfüllung ihrer musealen Aufgabenan Sitzungen der Organe der Anstalt teilnehmen, zur Wahrung der Betriebs- und ihres kulturpolitischen Auftrages als MuseenGeschäftsgeheimnisse der Stadt Wien entstehen, jährlich eine Abgeltung im HöchstausmaßAnstalt verpflichtet. Für die Bediensteten von 18.375.000Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit,-- Euro. Die Stadt Wien ist jedoch berechtigt, an denen die Abgeltung zu kürzen oder teilweise zu sperrenAnstalt Anteile hält, wenn eine Verschlechterung der finanziellen Situation der Stadt Wien eintritt oder sonstist die Einhaltung von mit dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften vereinbarten Stabilitätszielen gefährdet erscheint. Das Ausmaß der Kürzung oder Sperre darf jedoch, wenn sie für das laufende Jahr erfolgt, 2,5 vH, sonst 5 vH des für das vorangegangene Jahr geleisteten Betrages nicht überschreitendieser Pflicht durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.