§ 12 Wr. MuG (weggefallen)

Wiener Museumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ unterliegt der Kontrolle durch den Stadtrechnungshof der Stadt Wien (§ 73 Wiener Stadtverfassung) und der Aufsicht durch die Wiener Landesregierung§ 12 Wr. Die Aufsicht der Landesregierung erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und VerordnungenMuG seit 31.12.2023 weggefallen. Diese Organe sind berechtigt, in Erfüllung ihrer Aufsichts- und Kontrollbefugnisse Überprüfungen vorzunehmen und die von ihnen angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Museen der Stadt Wien sind verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen vorzulegen und diese Stellen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der Erfordernisse zu unterstützen. Die diesen Organen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Befugnisse bleiben davon unberührt.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
Die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ unterliegt der Kontrolle durch den Stadtrechnungshof der Stadt Wien (§ 73 Wiener Stadtverfassung) und der Aufsicht durch die Wiener Landesregierung§ 12 Wr. Die Aufsicht der Landesregierung erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und VerordnungenMuG seit 31.12.2023 weggefallen. Diese Organe sind berechtigt, in Erfüllung ihrer Aufsichts- und Kontrollbefugnisse Überprüfungen vorzunehmen und die von ihnen angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Museen der Stadt Wien sind verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen vorzulegen und diese Stellen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der Erfordernisse zu unterstützen. Die diesen Organen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Befugnisse bleiben davon unberührt.

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