§ 12 Wr. MuG Bestellung der Direktion

Wiener Museumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ unterliegt der Kontrolle durch den Stadtrechnungshof der Stadt Wien (§ 73 Wiener Stadtverfassung) und der Aufsicht durch die Wiener Landesregierung. Die Aufsicht der Landesregierung erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen. Diese Organe sind berechtigt, in Erfüllung ihrer Aufsichts- und Kontrollbefugnisse Überprüfungen vorzunehmen und die von ihnen angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Museen der Stadt Wien sind verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen vorzulegen und diese Stellen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der Erfordernisse zu unterstützen. Die diesen Organen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Befugnisse bleiben davon unberührt.

  1. (1)Absatz einsDie Direktion besteht aus zwei Mitgliedern, einer künstlerisch-wissenschaftlichen Direktorin bzw. einem künstlerisch-wissenschaftlichen Direktor und einer kaufmännischen Direktorin bzw. eines kaufmännischen Direktors. Die Wiener Landesregierung bestellt die Direktion auf höchstens fünf Jahre. Sie hat für die Bestellung dem Aufsichtsrat und der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für die Kulturverwaltung ein Vorschlagsrecht einzuräumen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Direktion vor Ablauf der Bestelldauer ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Ein Anstellungsvertrag mit einem Mitglied der Direktion kann durch den Aufsichtsrat auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Eine wiederholte Anstellung ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Vor jeder Bestellung einer Person als Mitglied der Direktion ist die Funktion durch den Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat jene besonderen fachlichen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbenden erwartet werden. Diese besonderen fachlichen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Soweit internationale Erfahrungen für die betreffende Funktion erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
Die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ unterliegt der Kontrolle durch den Stadtrechnungshof der Stadt Wien (§ 73 Wiener Stadtverfassung) und der Aufsicht durch die Wiener Landesregierung. Die Aufsicht der Landesregierung erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen. Diese Organe sind berechtigt, in Erfüllung ihrer Aufsichts- und Kontrollbefugnisse Überprüfungen vorzunehmen und die von ihnen angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Museen der Stadt Wien sind verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen vorzulegen und diese Stellen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der Erfordernisse zu unterstützen. Die diesen Organen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Befugnisse bleiben davon unberührt.

  1. (1)Absatz einsDie Direktion besteht aus zwei Mitgliedern, einer künstlerisch-wissenschaftlichen Direktorin bzw. einem künstlerisch-wissenschaftlichen Direktor und einer kaufmännischen Direktorin bzw. eines kaufmännischen Direktors. Die Wiener Landesregierung bestellt die Direktion auf höchstens fünf Jahre. Sie hat für die Bestellung dem Aufsichtsrat und der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für die Kulturverwaltung ein Vorschlagsrecht einzuräumen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Direktion vor Ablauf der Bestelldauer ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Ein Anstellungsvertrag mit einem Mitglied der Direktion kann durch den Aufsichtsrat auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Eine wiederholte Anstellung ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Vor jeder Bestellung einer Person als Mitglied der Direktion ist die Funktion durch den Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat jene besonderen fachlichen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbenden erwartet werden. Diese besonderen fachlichen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Soweit internationale Erfahrungen für die betreffende Funktion erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen.

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