Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Wiener Landesregierung hat als Aufsichtsorgan der GeschäftsführungDirektion führt die Geschäfte der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ ein Kuratorium zu bestellenunter eigener Verantwortung. Dieses Kuratorium ist auf fünf Jahre zu bestellen und setzt sich zusammen aus
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
(2) Die vorschlagsberechtigten Stellen (amtsführender Stadtrat für KulturIhr obliegen alle Aufgaben, Betriebsrat, Personalvertretung und Magistrat hinsichtlich der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2, 4 und 5) haben binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch das Amt der Wiener Landesregierung einen Dreiervorschlag an die Wiener Landesregierung zu erstatten.
(3) Den Vorsitz im Kuratorium führt einnicht vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit gewähltes Mitglied des Kuratoriums. Aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums ist ebenso ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird der Vorsitz von dem von der Wiener Landesregierung bestellten Mitglied des rechtskundigen Dienstes der Stadt Wien geführt. Dieser leitet auch die Wahl des Vorsitzenden.
(4) Die Kosten des Kuratoriums trägt die Anstalt „Museen der Stadt Wien“Aufsichtsrat wahrzunehmen sind. Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf angemessenen Aufwandersatz.
(5) Das Kuratorium hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, worin die Anzahl undDirektion ist gegenüber allen Bediensteten der AblaufAnstalt sowie gegenüber allen der Kuratoriumssitzungen, die Beschlusserfordernisse, die Abstimmungsmodalitäten, die Aufgabenverteilung zwischen den Kuratoriumsmitgliedern, die Vertretung des Vorsitzenden, die administrative Abwicklung der Geschäftsfälle und die für einen geregelten Kuratoriumsbetrieb erforderlichen Bestimmungen enthalten sein müssenAnstalt zugewiesenen Bediensteten weisungsberechtigt.
(7) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(1) Die Wiener Landesregierung hat als Aufsichtsorgan der GeschäftsführungDirektion führt die Geschäfte der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ ein Kuratorium zu bestellenunter eigener Verantwortung. Dieses Kuratorium ist auf fünf Jahre zu bestellen und setzt sich zusammen aus
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
(2) Die vorschlagsberechtigten Stellen (amtsführender Stadtrat für KulturIhr obliegen alle Aufgaben, Betriebsrat, Personalvertretung und Magistrat hinsichtlich der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2, 4 und 5) haben binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch das Amt der Wiener Landesregierung einen Dreiervorschlag an die Wiener Landesregierung zu erstatten.
(3) Den Vorsitz im Kuratorium führt einnicht vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit gewähltes Mitglied des Kuratoriums. Aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums ist ebenso ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird der Vorsitz von dem von der Wiener Landesregierung bestellten Mitglied des rechtskundigen Dienstes der Stadt Wien geführt. Dieser leitet auch die Wahl des Vorsitzenden.
(4) Die Kosten des Kuratoriums trägt die Anstalt „Museen der Stadt Wien“Aufsichtsrat wahrzunehmen sind. Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf angemessenen Aufwandersatz.
(5) Das Kuratorium hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, worin die Anzahl undDirektion ist gegenüber allen Bediensteten der AblaufAnstalt sowie gegenüber allen der Kuratoriumssitzungen, die Beschlusserfordernisse, die Abstimmungsmodalitäten, die Aufgabenverteilung zwischen den Kuratoriumsmitgliedern, die Vertretung des Vorsitzenden, die administrative Abwicklung der Geschäftsfälle und die für einen geregelten Kuratoriumsbetrieb erforderlichen Bestimmungen enthalten sein müssenAnstalt zugewiesenen Bediensteten weisungsberechtigt.
(7) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|