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(2) Die vorschlagsberechtigten Stellen (amtsführender Stadtrat für Kultur, Betriebsrat, Personalvertretung und Magistrat hinsichtlich der Mitglieder gemäß AbsMuG seit 31.12.2023 weggefallen. 1 Z 2, 4 und 5) haben binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch das Amt der Wiener Landesregierung einen Dreiervorschlag an die Wiener Landesregierung zu erstatten.
(3) Den Vorsitz im Kuratorium führt ein vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit gewähltes Mitglied des Kuratoriums. Aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums ist ebenso ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird der Vorsitz von dem von der Wiener Landesregierung bestellten Mitglied des rechtskundigen Dienstes der Stadt Wien geführt. Dieser leitet auch die Wahl des Vorsitzenden.
(4) Die Kosten des Kuratoriums trägt die Anstalt „Museen der Stadt Wien“. Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf angemessenen Aufwandersatz.
(5) Das Kuratorium hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, worin die Anzahl und der Ablauf der Kuratoriumssitzungen, die Beschlusserfordernisse, die Abstimmungsmodalitäten, die Aufgabenverteilung zwischen den Kuratoriumsmitgliedern, die Vertretung des Vorsitzenden, die administrative Abwicklung der Geschäftsfälle und die für einen geregelten Kuratoriumsbetrieb erforderlichen Bestimmungen enthalten sein müssen.
(6) Die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums ist gegeben, wenn mindestens sechs Kuratoriumsmitglieder oder ihre zugehörigen Ersatzmitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Über die Sitzungen sind schriftliche Protokolle zu erstellen.
(7) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
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(2) Die vorschlagsberechtigten Stellen (amtsführender Stadtrat für Kultur, Betriebsrat, Personalvertretung und Magistrat hinsichtlich der Mitglieder gemäß AbsMuG seit 31.12.2023 weggefallen. 1 Z 2, 4 und 5) haben binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch das Amt der Wiener Landesregierung einen Dreiervorschlag an die Wiener Landesregierung zu erstatten.
(3) Den Vorsitz im Kuratorium führt ein vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit gewähltes Mitglied des Kuratoriums. Aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums ist ebenso ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird der Vorsitz von dem von der Wiener Landesregierung bestellten Mitglied des rechtskundigen Dienstes der Stadt Wien geführt. Dieser leitet auch die Wahl des Vorsitzenden.
(4) Die Kosten des Kuratoriums trägt die Anstalt „Museen der Stadt Wien“. Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf angemessenen Aufwandersatz.
(5) Das Kuratorium hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, worin die Anzahl und der Ablauf der Kuratoriumssitzungen, die Beschlusserfordernisse, die Abstimmungsmodalitäten, die Aufgabenverteilung zwischen den Kuratoriumsmitgliedern, die Vertretung des Vorsitzenden, die administrative Abwicklung der Geschäftsfälle und die für einen geregelten Kuratoriumsbetrieb erforderlichen Bestimmungen enthalten sein müssen.
(6) Die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums ist gegeben, wenn mindestens sechs Kuratoriumsmitglieder oder ihre zugehörigen Ersatzmitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Über die Sitzungen sind schriftliche Protokolle zu erstellen.
(7) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
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