§ 18 Wr. MuG Beendigung der Mitgliedschaft zur Direktion

Wiener Museumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Auf die zur Schaffung der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ erforderlichen Vorarbeiten, einschließlich der Erstellung des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2002, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes bereits Anwendung.

  1. (1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Direktion der Anstalt erlischt durch
    1. a)Litera aAblauf der Funktionsperiode,
    2. b)Litera bRücktritt,
    3. c)Litera cAbberufung,
    4. d)Litera dTod,
    5. e)Litera ebei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 27 StGB).bei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 27, StGB).
  2. (2)Absatz 2Ein Mitglied der Direktion hat seinen Rücktritt schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären. Der Rücktritt wird mit dem Einlangen bei der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates wirksam.
  3. (3)Absatz 3Der Aufsichtsrat hat ein Mitglied der Direktion abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 16) verstoßen hat, oderdas Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (Paragraph 16,) verstoßen hat, oder
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied sich einer groben Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht hat, unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist, oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Auf die zur Schaffung der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ erforderlichen Vorarbeiten, einschließlich der Erstellung des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2002, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes bereits Anwendung.

  1. (1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Direktion der Anstalt erlischt durch
    1. a)Litera aAblauf der Funktionsperiode,
    2. b)Litera bRücktritt,
    3. c)Litera cAbberufung,
    4. d)Litera dTod,
    5. e)Litera ebei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 27 StGB).bei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 27, StGB).
  2. (2)Absatz 2Ein Mitglied der Direktion hat seinen Rücktritt schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären. Der Rücktritt wird mit dem Einlangen bei der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates wirksam.
  3. (3)Absatz 3Der Aufsichtsrat hat ein Mitglied der Direktion abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 16) verstoßen hat, oderdas Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (Paragraph 16,) verstoßen hat, oder
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied sich einer groben Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht hat, unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist, oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

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