§ 17 Wr. MuG

Wiener Museumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

  1. (1)Absatz einsDie Direktion hat jährlich dem Wiener Landtag im Wege der Wiener Landesregierung und des für Kultur zuständigen Ausschusses einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 30. April des jeweiligen Folgejahres vorzulegen. Der Bericht soll die Erreichung der im Gesetz vorgegebenen grundsätzlichen Ziele der Anstalt sowie die finanzielle und personelle Situation der Anstalt beinhalten sowie einen Ausblick auf die zukünftigen Ziele und Vorhaben gewähren.
  2. (2)Absatz 2Die Direktion hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich bis spätestens 30. April des jeweiligen Folgejahres über den Geschäftsverlauf des vergangenen Jahres und über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik der Anstalt zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Die Direktion hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Anstalt im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). In wichtigen Angelegenheiten ist der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die ordnungsgemäße Leistungserbringung oder für die Finanzierung der Aufgaben der Anstalt von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
  3. (3)Absatz 3Jahresberichte und Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrates mündlich zu erläutern; sie sind jedem Mitglied des Aufsichtsrates auszuhändigen. Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten, wobei ein mündlicher Bericht nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren ist.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

  1. (1)Absatz einsDie Direktion hat jährlich dem Wiener Landtag im Wege der Wiener Landesregierung und des für Kultur zuständigen Ausschusses einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 30. April des jeweiligen Folgejahres vorzulegen. Der Bericht soll die Erreichung der im Gesetz vorgegebenen grundsätzlichen Ziele der Anstalt sowie die finanzielle und personelle Situation der Anstalt beinhalten sowie einen Ausblick auf die zukünftigen Ziele und Vorhaben gewähren.
  2. (2)Absatz 2Die Direktion hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich bis spätestens 30. April des jeweiligen Folgejahres über den Geschäftsverlauf des vergangenen Jahres und über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik der Anstalt zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Die Direktion hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Anstalt im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). In wichtigen Angelegenheiten ist der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die ordnungsgemäße Leistungserbringung oder für die Finanzierung der Aufgaben der Anstalt von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
  3. (3)Absatz 3Jahresberichte und Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrates mündlich zu erläutern; sie sind jedem Mitglied des Aufsichtsrates auszuhändigen. Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten, wobei ein mündlicher Bericht nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren ist.

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