Gesetzesaktualisierungen

5 Gesetze aktualisiert am 25.11.2018

Gesetze 1-5 von 5

5 Paragrafen zu Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) aktualisiert


§ 21 WRG 1959 Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

(1)Absatz einsDie Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nac... mehr lesen...


§ 102 WRG 1959 Parteien und Beteiligte.

(1)Absatz einsParteien sind:a)Litera ader Antragsteller;b)Litera bdiejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des G... mehr lesen...


§ 104 WRG 1959 Vorläufige Überprüfung

(1)Absatz einsDie Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,Die Behörde hat bei Vorlie... mehr lesen...


§ 107 WRG 1959 Mündliche Verhandlung

(1)Absatz einsDas Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen... mehr lesen...


§ 145 WRG 1959 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDie §§ 31b, 31d Abs. 2 bis 7, 102 Abs. 1 lit. d, 120a und 134 Abs. 4 idF des BGBl. I Nr. 59/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.Die Paragraphen 31 b,, 31d Absatz 2 bis 7, 102 Absatz eins, Litera d,, 120a und 134 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus ... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.11.18

4 Paragrafen zu Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG) aktualisiert


§ 4 B-UHG Begriffsbestimmungen

§ 4.Paragraph 4, Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer einsAls Umweltschaden gilta)Litera ajede erhebliche Schädigung der Gewässer, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ö... mehr lesen...


§ 11 B-UHG Umweltbeschwerde

(1)Absatz einsNatürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden1.Ziffer einsin ihren Rechten verletzt werden können,2.Ziffer 2insofern betroffen sind, als sie in der Nutzung der natürlichen Ressourcen Gewässer oder Boden oder in der Nutzung der Funktionen dieser Re... mehr lesen...


§ 18 B-UHG Übergangsbestimmungen

§ 18.Paragraph 18, Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden1.Ziffer einsauf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben,2.Ziffer 2auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursac... mehr lesen...


§ 21 B-UHG Inkrafttreten

(1)Absatz eins§ 8 Abs. 1 erster Satz und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 13, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 au... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.11.18

4 Paragrafen zu Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) aktualisiert


§ 9a IG-L Erstellung von Programmen

(1)Absatz einsZur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf nationale Programme gemäß § 6 des Emissionshöchstmengengesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 34/2003, Pläne und Programme gemäß § 13 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992 und erarbeiteten Maßnahm... mehr lesen...


§ 14 IG-L Maßnahmen für Kraftfahrzeuge

(1)Absatz einsFür Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schne... mehr lesen...


§ 30 IG-L Strafbestimmungen

(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen1.Ziffer eins mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro, wer einen gemäß § 13a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt ... mehr lesen...


Art. 7 IG-L

(1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, tritt dieses Bundesgesetz sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) § 8 des Artikels I dieses Bundesgesetzes tritt hinsichtlich des Immissionsgrenzwertes für Benzol der Anlage 1 am 1. Jänner 2000 und hinsichtlich der Anl... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.11.18

3 Paragrafen zu Umweltinformationsgesetz (UIG) aktualisiert


§ 6 UIG Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

(1)Absatz einsDie Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn1.Ziffer einssich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;2.Ziffer 2das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;3.Ziffer 3das Informationsbegehren zu allgemein gebli... mehr lesen...


§ 18 UIG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 10, Absatz 2, mit 1. Juli 1993 in Kraft. Paragraph 10, Absatz 2, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.(2)... mehr lesen...


§ 9a UIG Nationales Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (nationales PRTR)

(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein der Öffentlichkeit frei und unentgeltlich zugängliches, internetgestütztes Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregiste... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.11.18

1 Paragraf zu Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz (Sbg. SS) aktualisiert


§ 28 Sbg. SS § 28

(1) Die Schi(Snowboard)schulleiter und die in den Salzburger Schi(Snowboard)schulen länger als vier Wochen tätigen Lehrkräfte sowie die Schibegleiter und Snowboardbegleiter mit Ausnahme der in Ausübung der EU-Dienstleistungsfreiheit tätigen Schibegleiter und Snowboardbegleiter bilden den Salzburg... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.11.18
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