§ 11 B-UHG Umweltbeschwerde

Bundes-Umwelthaftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNatürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden können,
    1. 1.Ziffer einsin ihren Rechten verletzt werden können,
    2. 2.Ziffer 2insofern betroffen sind, als sie in der Nutzung der natürlichen Ressourcen Gewässer oder Boden oder in der Nutzung der Funktionen dieser Ressourcen erheblich eingeschränkt werden können, oder
    3. 3.Ziffer 3ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben, ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2, haben,
    können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinn des § 6 und des § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Umweltanwalt (§ 2 Abs. 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993) und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, und zwar jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung.Natürliche oder juristische Personen, Ausreichendes Interesse im Sinn der Z 3 haben die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden können, § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Personen.können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinn des Paragraph 6 und des Paragraph 7, Absatz 2, tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Umweltanwalt (Paragraph 2, Absatz 4, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,) und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, und zwar jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung. Ausreichendes Interesse im Sinn der Ziffer 3, haben die in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 genannten Personen.
  2. (2)Absatz 2Als Rechte im Sinn von Abs. 1 erster Satz geltenAls Rechte im Sinn von Absatz eins, erster Satz gelten
    1. 1.Ziffer einsder Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie
    2. 2.Ziffer 2in Bezug auf Gewässer: bestehende Rechte im Sinn von § 12 Abs. 2 WRG 1959 sowie die Rechte des Fischereiberechtigten undin Bezug auf Gewässer: bestehende Rechte im Sinn von Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sowie die Rechte des Fischereiberechtigten und
    3. 3.Ziffer 3in Bezug auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts.
  3. (3)Absatz 3In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach Paragraph 9, zuständige Behörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
  4. (4)Absatz 4Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Absatz eins und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 20.06.2009 bis 22.11.2018
  1. (1)Absatz einsNatürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden können,
    1. 1.Ziffer einsin ihren Rechten verletzt werden können,
    2. 2.Ziffer 2insofern betroffen sind, als sie in der Nutzung der natürlichen Ressourcen Gewässer oder Boden oder in der Nutzung der Funktionen dieser Ressourcen erheblich eingeschränkt werden können, oder
    3. 3.Ziffer 3ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben, ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2, haben,
    können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinn des § 6 und des § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Umweltanwalt (§ 2 Abs. 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993) und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, und zwar jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung.Natürliche oder juristische Personen, Ausreichendes Interesse im Sinn der Z 3 haben die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden können, § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Personen.können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinn des Paragraph 6 und des Paragraph 7, Absatz 2, tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Umweltanwalt (Paragraph 2, Absatz 4, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,) und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, und zwar jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung. Ausreichendes Interesse im Sinn der Ziffer 3, haben die in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 genannten Personen.
  2. (2)Absatz 2Als Rechte im Sinn von Abs. 1 erster Satz geltenAls Rechte im Sinn von Absatz eins, erster Satz gelten
    1. 1.Ziffer einsder Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie
    2. 2.Ziffer 2in Bezug auf Gewässer: bestehende Rechte im Sinn von § 12 Abs. 2 WRG 1959 sowie die Rechte des Fischereiberechtigten undin Bezug auf Gewässer: bestehende Rechte im Sinn von Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sowie die Rechte des Fischereiberechtigten und
    3. 3.Ziffer 3in Bezug auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts.
  3. (3)Absatz 3In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach Paragraph 9, zuständige Behörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
  4. (4)Absatz 4Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Absatz eins und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.

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