Gesamte Rechtsvorschrift StAgrGG 1985

Agrargemeinschaftengesetz 1985

StAgrGG 1985
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 — StAgrGG 1985

Stammfassung: LGBl. Nr. 8/1986 (WV)

§ 1 StAgrGG 1985


(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind jene,

a)

bezüglich deren zwischen bestandenen Obrigkeiten und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder

b)

welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehrerer Gemeindeabteilungen (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.

(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:

a)

Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Benutzung (Abs. 1) früher unterlagen, inzwischen aber infolge einer in der Natur erfolgten Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung in den öffentlichen Büchern noch nicht durchgeführt worden ist;

b)

Grundstücke, die sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind;

c)

Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Gemeinde (Ortschaft) oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und gemeinsamem Besitz abgetreten worden sind.

(3) Dagegen gehören zu diesen Grundstücken nicht die zum Stammvermögen der Gemeinde gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern benutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.

(4) Unter der gemeinschaftlichen oder wechselweisen Benutzung eines Grundstückes ist insbesondere zu verstehen die gemeinschaftliche oder wechselweise Verwendung des Bodens zu irgendeiner Kultur oder zur Weide; oder die gemeinschaftliche oder wechselweise Gewinnung von Gras, Schilf, Holz, Torf, Rinde oder Streu. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Benutzung eine gleichmäßige oder eine nach Raum, Zeit, Nutzungsart oder Nutzungseinheiten verschiedene ist, ob sie mit oder ohne Gegenleistung erfolgt und ob die Verwaltung und die Bereitstellung der Nutzungen von den Mitgliedern der Gemeinschaft selbst oder von anderer Seite besorgt wird.

(5) Die Agrarbehörde kann Grundstücke von neu zu errichtenden wie auch solche schon bestehender Eigentumsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der diese Gemeinschaften verbüchert sind, als agrargemeinschaftliche Grundstücke erklären, wenn der wirtschaftliche Zweck der Gemeinschaften eine Regelung der Verwaltung und Nutzung nach den für Argrargemeinschaften geltenden Vorschriften als erforderlich erscheinen läßt.

§ 2 StAgrGG 1985


(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.

(2) Als agrargemeinschaftliche Grundstücke gelten nur solche, die von mindestens drei nicht identen Eigentümern von mindestens drei Stammsitzliegenschaften oder Personen, denen persönliche Anteile zustehen, gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden. Stammsitzliegenschaft ist eine wirtschaftliche Einheit, der das Anteilsrecht zur Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse, insbesondere des Haus- und Gutsbedarfes, zu dienen hat.

(3) Agrargemeinschaften mit mindestens 5 Mitgliedern sind körperschaftlich einzurichten (§ 43).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001

§ 3 StAgrGG 1985 § 3


Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind. Diese Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen; gleichzeitig ist das Belastungs- und Veräußerungsverbot (§ 5) einzutragen. Ist die Mitgliedschaft an das Eigentum bestimmter Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) gebunden, ist dieser Umstand bei den Stammsitzliegenschaften ersichtlich zu machen.

§ 4 StAgrGG 1985 § 4


(1) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.

(2) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Agrarbehörde bewilligt werden, wenn und insoweit die aus der Mitgliedschaft fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen und wenn ferner das abzusondernde Anteilsrecht

a)

mit dem Anteil eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes vereinigt oder

b)

von der Agrargemeinschaft selbst erworben werden soll oder,

c)

falls es mit einer an der Gemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl und Größe ihrer Anteile hiezu die Zustimmung erteilt.

(3) Die Bewilligung ist von der Agrarbehörde zu versagen, wenn

a)

durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte eintreten würde oder

b)

begründete Umstände dafür sprechen, daß der Anteilsrechtserwerb nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus anderweitigen Zwecken angestrebt wird.

(4) Persönliche (walzende) Anteile, das sind solche, die bisher nicht an den Besitz einer Liegenschaft gebunden waren, können nur mit behördlicher Genehmigung veräußert oder belastet werden; bei einem Verkauf sind diese Anteile an die Liegenschaft des Käufers zu binden. Die Bindung ist im Grundbuch einzutragen.

(5) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über das mit ihr verbundene Anteilsrecht aufzunehmen. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung im Grundbuch nicht durchgeführt werden.

(6) Stimmt die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder der Absonderung nicht zu (Abs. 2 lit. c), so kann die Agrarbehörde auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft eine derartige Veränderung durch Bescheid verfügen, wenn die Absonderung den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Antragstellers entspricht und die im Abs. 3 angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen.

§ 5 StAgrGG 1985 § 5


(1) Zur Veräußerung und hypothekarischen Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich. Einer Genehmigung der Agrarbehörde bedarf es nicht, wenn die Veräußerung auf Grund eines Verfahrens nach den Bestimmungen der §§ 13, 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012, erfolgt.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften gefährdet würde oder wenn allgemeine Interessen der Landeskultur dagegen sprechen.

(3) Ist ein Anteilsrecht an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verpfändet worden, so hat der Pfandgläubiger die Zahlung der Schuld auch vor ihrer Fälligkeit anzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2013

§ 6 StAgrGG 1985 § 6


(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften zu überwachen.

(2) Die Überwachung erstreckt sich auf alle Agrargemeinschaften, gleichgültig, ob für die einzelne Gemeinschaft ein auf Grund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder dieses Gesetzes erlassener rechtskräftiger Regulierungsplan besteht oder nicht.

(3) Auf Grund dieses Überwachungsrechtes kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen durch vorläufigen Bescheid

1.

bei Agrargemeinschaften, bei welchen ein Teilungs- oder Regulierungsverfahren noch nicht eingeleitet ist, die Verwaltung der Gemeinschaft sowie die Ausübung der Nutzungsrechte vorläufig regeln, wenn dies zur Sicherung der geregelten und zweckmäßigen Benutzung und Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke, zur Erreichung einer pfleglichen Behandlung und zur Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit derselben geboten erscheint; durch vorläufigen Bescheid konnen insbesondere Verwaltungssatzungen vorgeschrieben, bestehende ergänzt oder abgeändert und der Bezug einer oder mehrerer Nutzungen verhältnismäßig gekürzt werden;

2.

nach Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zur Über-gabe der Teilflächen (Abfindungsgrundstücke) oder bis zur Rechtskraft des Regulierungsplanes die Ausübung der Nutzungsrechte unter der in Z 1 angegebenen Voraussetzungen vorläufig regeln und auch vorläufige Verwaltungssatzungen erlassen. Solche vorläufige Bescheide dürfen eine Entscheidung über den Bestand oder das Ausmaß von Anteilsrechten nicht enthalten.

(4) Weiters kann die Agrarbehörde bei Agrargemeinschaften, bei welchen ein Teilungs- oder Regulierungsverfahren noch nicht eingeleitet ist, sowie nach Einleitung eines solchen Verfahrens bis zur Rechtskraft des Regulierungsplanes mit vorläufigem Bescheid, wenn es die Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke erfordert, die Bestellung von geschulten forstlichen Fachorganen auftragen. Diese Verfügung kann auch nach Abschluß des Regulierungsverfahrens mit Bescheid getroffen werden.

(5) Über Streitigkeiten, die zwischen Mitgliedern einer Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

§ 7 StAgrGG 1985


(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch Teilung oder durch Regulierung erfolgen.

(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei welcher Teilflächen den Parteien ins Eigentum übergeben werden, kann eine Generalteilung oder eine Spezialteilung sein.

(3) Die Generalteilung ist die Auseinandersetzung

a)

zwischen bestandenen Obrigkeiten einerseits und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen andererseits oder

b)

zwischen Gemeinden (Ortschaften) oder Ortsteilen oder

c)

zwischen der Gemeinde (Ortschaft oder einem Ortsteil) und einer agrarischen Gemeinschaft oder

d)

zwischen mehreren agrarischen Gemeinschaften.

(4) Die Spezialteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Spezialteilung im engeren Sinn) sowie die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien (Singularteilung). Eine Spezialteilung kann im Anschluß an eine Generalteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen.

(5) Bei einer Teilung treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.

(6) Die Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Vornahme der für die Wirtschaft notwendigen Verbesserungen, durch Aufstellung des Wirtschaftsplanes und von Verwaltungssatzungen. Verbesserungen dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten.

(7) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 32 Abs. 1, 3, 5, § 36 Abs. 1 und § 61 Abs. 3 und 4 StZLG 1982 sinngemäß anzuwenden.

§ 8 StAgrGG 1985 § 8


Die Einleitung des Verfahrens (Generalteilungs-, Spezialteilungs- und Regulierungsverfahrens) erfolgt auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen.

§ 9 StAgrGG 1985


(1) Parteien sind

1.

bei der Generalteilung die im § 7 Abs. 3 genannten Rechtssubjekte;

2.

bei der Spezialteilung und Regulierung die Mitbesitzer oder Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einem Ortsteil oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen; die Personen, die im tatsächlichen Be-zug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen; die Personen, denen für die Benutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht; endlich die Gemeinde, der ein Anteilsrecht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusteht.

(2) Anderen Beteiligten kommt nur insoweit Parteistellung zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

§ 10 StAgrGG 1985


(1) Zur Stellung eines Antrages auf Einleitung des Generalteilungsverfahrens sind nur die im § 7 Abs. 3 genannten Parteien berechtigt, wobei die Gesamtheit der ehemaligen Untertanen als eine Partei zu behandeln ist. Der Antrag einer dieser Parteien genügt zur Einleitung dieses Verfahrens. Der Antrag einer Gemeinde muß auf einem der Gemeindeordnung entsprechenden Beschluß der hiefür zuständigen Organe der Gemeinde beruhen. Der Antrag einer Agrargemeinschaft oder ehemaliger Untertanen muß den bestehenden Verwaltungssatzungen (vorläufige Verwaltungssatzungen) entsprechen. Bestehen keine solchen Satzungen, so muß der Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Agrargemeinschaft oder ehemaligen Untertanen gefertigt sein.

(2) Die Generalteilung kann auch von Amts wegen eingeleitet werden, wenn die in der agrarischen Gemeinschaft herrschenden Verhältnisse eine Auseinandersetzung erfordern oder die Generalteilung eine Voraussetzung für eine wesentliche Steigerung des Ertrages aus der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft ist.

§ 11 StAgrGG 1985


(1) Die Einleitung eines Spezialteilungsverfahrens hat über Antrag zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der an der agrarischen Gemeinschaft beteiligten Parteien sich für die Teilung ausspricht. Soll die Teilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern erfolgen, so genügt der Antrag der ihr Ausscheiden begehrenden Mitglieder.

(2) Von Amts wegen kann das Spezialteilungsverfahren eingeleitet werden im Falle des § 25 Abs. 2 StZLG 1982, ferner, wenn sich die Teilung im Interesse der Allgemeinheit, z. B. zur Durchführung von Entwässerungen, als notwendig erweist oder wenn die Teilung bereits in der Natur, nicht jedoch im Grundbuch durchgeführt ist.

(3) Eine Teilung (General- oder Spezialteilung) ist nur zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist.

§ 12 StAgrGG 1985


(1) Die Einleitung des Regulierungsverfahrens erfolgt auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen.

(2) Das Regulierungsverfahren ist bei Zutreffen der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Antrag einzuleiten, wenn mindestens ein Viertel der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten den Antrag einbringt.

(3) Das Regulierungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten,

a)

wenn die Regulierung wegen einer ungeregelten oder einer der Ertragsfähigkeit nicht angepaßten Nutzung oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinde und den Nutzungsberechtigten zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder jener der Landeskultur, bei Waldgrundstücken insbesondere auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist;

b)

bezüglich jenes Teiles, der bei einer Generalteilung einer Agrargemeinschaft zugefallen ist, deren Auflösung durch Teilung nicht erfolgt, wenn sich die Regulierung nach den Bestimmungen der lit. a oder zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes oder von Verwaltungssatzungen als notwendig erweist;

c)

wenn sich in Durchführung des Steiermärkischen Almschutzgesetzes 1984, LGBl. Nr. 68, zur Sicherung der nach diesem Gesetz zu treffenden wirtschaftlichen Maßnahmen die Notwendigkeit ergibt, Verwaltungssatzungen, Nutzungs- und Wirtschaftspläne zu erlassen.

(4) Von der Einleitung eines Regulierungsverfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn der Zweck des Regulierungsantrages auf einfachere Art, z. B. durch Aufstellung von Wirtschaftsplänen und Verwaltungssatzungen oder durch ein von der Agrarbehörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann. Solche Übereinkommen haben, wenn sie von der Agrarbehörde genehmigt werden, die Rechtswirkung behördlicher Bescheide. Die Agrarbehörde ist auch in diesen Fällen zur Vornahme aller erforderlichen Amtshandlungen berechtigt.

§ 13 StAgrGG 1985


Besteht vor der Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens ein Streit darüber, ob im gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, so ist zunächst dieser Streit durch die Agrarbehörde abgesondert zu entscheiden (§ 48 Abs. 1).

§ 14 StAgrGG 1985


(1) Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung der Grenzen des Teilungsgebietes und mangels eines Übereinkommens die Einschätzung und Bewertung der gemeinschaftlichen Grundstücke sowie die Feststellung der Parteien und ihrer Anteilsrechte.

(2) Gegenstand ist weiters die Feststellung der den Parteien obliegenden Gegenleistungen, die Festsetzung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien an den aufzuteilenden Grundstücken, die Entgegennahme der Wünsche der Parteien, die Ermittlung der auf jede Partei entfallenden Teilfläche (Abfindung) oder Ablösung sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regelung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anläßlich der Teilung einer Regelung bedürfen.

(3) Das Ermittlungsverfahren hat sich auch auf die Erhebung zu erstrecken, ob und inwieweit an allen oder einzelnen Teilen noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte der Parteien fortzubestehen haben. Solche gemeinschaftliche Nutzungsrechte sind jedoch nur im Falle unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.

§ 15 StAgrGG 1985 § 15


(1) Die Agrarbehörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheid entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen und, wenn nötig, zu vermarken, ferner zu erheben, ob das Teilungsgebiet insbesondere zur Erleichterung der Teilung und Erzielung wirtschaftlich richtig geformter und gut zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) abgerundet oder von ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken (Enklaven) durch Flurbereinigungsverträge oder -übereinkommen im Sinne der Bestimmungen des § 48 StZLG 1982 befreit werden könnte. Solche Verträge hat die Agrarbehörde nach Möglichkeit anzubahnen.

(2) Im Spezialteilungsverfahren hat die Agrarbehörde weiter festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheid angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Teilungsverfahren einzubeziehen. Über Verlangen einer Partei können in ihrem Einzeleigentum stehende Grundstücke in die Teilung einbezogen werden, wenn dies die Teilung erleichtert oder zumindest nicht erschwert.

§ 16 StAgrGG 1985 § 16


(1) Bei der Teilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteiles an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften oder Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden bzw. in Waldwert.

(2) Der Gemeinde steht neben dem ihr etwa nach Abs. 1 zustehenden Anspruch ein Anteilsrecht an dem agrargemeinschaftlichen Besitz auch dann zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin dieses Besitzes eingetragen ist oder wenn die Gemeinde für diesen Besitz die Steuern aus ihren Mitteln trägt. Dieses Anteilsrecht gebührt der Gemeinde aber nur dann, wenn sie über eine ihr etwa nach Abs. 1 zustehende Berechtigung hinaus an der Benutzung teilgenommen hat, und wird mit einem Fünftel des Wertes des agrargemeinschaftlichen Besitzes bestimmt. Ein allfälliger größerer Anspruch der Gemeinde, der auf einem besonderen Rechtstitel beruht, wird durch die vorangehenden Bestimmungen nicht berührt.

(3) Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Anspruch einer Partei und dem Wert des ihr zugewiesenen Teiles können in Geld ausgeglichen werden. Hiefür gelten die Bestimmungen des § 27 Abs. 7 StZLG 1982, hinsichtlich der bei der Bewertung nicht berücksichtigten Verhältnisse und Gegenstände die Bestimmungen des § 17 Abs. 5 bis 11 StZLG 1982.

§ 17 StAgrGG 1985 § 17


(1) Die Agrarbehörde hat von Amts wegen durch zweckdienliche Erhebungen die Parteien festzustellen.

(2) Sofern hinsichtlich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Parteien ein Zweifel oder Streit besteht, ist eine auf Grund der Erhebungen aufgestellte Liste der Parteien zu erlassen.

§ 18 StAgrGG 1985 § 18


Der Agrarbehörde steht bei Durchführung des Verfahrens ein Ausschuß der Parteien zur Beratung in wirtschaftlichen Fragen zur Seite. Die Agrarbehörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden; die Bestimmungen der §§ 9 bis 12 StZLG 1982 sind sinngemäß anzuwenden. Die Gemeinden, in welchen das Teilungsgebiet gelegen ist, gehören, wenn sie die Agrarbehörde nicht zu Mitgliedern bestellt hat, dem Ausschuß nur dann an, wenn der Gemeinde ein Anteilsrecht zusteht. Ist dies nicht der Fall, kann der Ausschuß fallweise die Gemeinden zu Sitzungen einladen.

§ 19 StAgrGG 1985 § 19


(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der Parteien ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 16 Abs. 2 zunächst ein Übereinkommen anzustreben.

(2) Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so sind die Anteilsrechte zunächst auf Grund von Urkunden, behördlichen Erkenntnissen und des erhobenen rechtmäßigen Besitzstandes zu ermitteln. In Ermangelung solcher Rechtstitel ist das Verhältnis der Teilnahme nach dem durchschnittlichen Ausmaß der tatsächlichen Nutzung in den dem Einleitungsbescheid vorausgegangenen letzten zehn Jahren zu bestimmen, wobei jedoch einerseits offenbar unstatthafte Überschreitungen und andererseits lediglich durch Zufall oder eigenmächtig bereitete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen der Nutzung außer Rechnung bleiben. Fehlen aus diesen zehn Jahren die zu einem Durchschnitt genügenden Nachweisungen oder war das Nutzungsrecht nicht jährlich auszuüben, so ist das gebührende Maß der Nutzung im ersten Fall mit Rücksicht auf den Haus- und Gutsbedarf, im zweiten Fall mit Rücksicht auf alle hiefür maßgebenden Umstände auf Grund des Gutachtens der Amtssachverständigen auf ein jährliches oder in anderen Zeiträumen wiederkehrendes Maß auszumitteln.

(3) Insofern nicht besondere Rechtsverhältnisse einen anderen Maßstab begründen, sind als unstatthafte Überschreitungen die über den Haus- und Gutsbedarf ausgeübten Nutzungen, als zufällige Verminderungen aber die infolge von Krieg, Wirtschaftskrisen, Seuchen, Mißernten oder anderen außergewöhnlichen Umständen unter dem Haus- und Gutsbedarf verbliebenen Nutzungen anzusehen.

(4) Unter Haus- und Gutsbedarf im Sinne der Abs. 2 und 3 ist der Bedarf an Weide, Streu, Gras, Nutzholz, Brennholz und Torf für den Familienhaushalt der Partei und den Wirtschaftsbetrieb der Stammsitzliegenschaft zu verstehen. Der Haus- und Gutsbedarf ist durch die Agrarbehörde zu bemessen, wobei der mittlere Durchschnitt des ortsüblichen Bedarfes annähernd gleicher Haushalte bzw. der mittlere Durchschnitt der ortsüblichen Bewirtschaftungsweise annähernd gleicher Stammsitzliegenschaften als Grundlage zu dienen hat.

(5) Handelt es sich um Agrargemeinschaften, die im Wege der Servitutenablösung entstanden sind, sind der Anteilsrechtsfeststellung die vor der Ablösung bestandenen Nutzungsrechte zugrunde zu legen, wenn sie urkundlich geregelt waren. Besondere Verhältnisse, die nach der urkundlichen Regulierung die Nutzungsausübung erheblich beeinflußt haben, sind entsprechend zu berücksichtigen.

§ 20 StAgrGG 1985 § 20


(1) Die zu teilenden Grundstücke und Anteilsrechte, Ietztere zugleich mit ihrer Feststellung, sind zu bewerten. Eine Bewertung kann unterbleiben, wenn die Angabe eines bekannten Umstandes, wie z. B. des Flächenausmaßes des zu teilenden Grundstückes, oder die auf Grund von Urkunden oder durch Parteiübereinkommen bestimmte Größe der Anteilsrechte zur Darstellung eines zuverlässigen Vergleichswertes genügt.

(2) Bei der Bewertung der zu teilenden Grundstücke und anderen gemäß § 15 Abs. 2 einbezogenen Liegenschaften sind die Bestimmungen der §§ 17, 18, 19, 20, 29, 40 und 43 Abs. 2 und 3 StZLG 1982 sinngemäß anzuwenden.

§ 21 StAgrGG 1985 § 21


Die die Gegenleistung betreffenden Forderungsrechte sind mit dem zwanzigfachen Betrag des reinen Wertes der auf das Jahr entfallenden Abgabe oder Verbindlichkeiten zu bewerten, wobei in Ermangelung bestimmter Rechtstitel die tatsächlichen Verhältnisse in den dem Einleitungsbescheid vorausgegangenen letzten zehn Jahren zugrunde zu legen sind. Fehlen aus dieser Zeit genügende Nachweisungen oder war die Verbindlichkeit nicht jährlich zu leisten, so ist deren Ausmaß und Wert auf anderer angemessener Grundlage zu ermitteln. Rechtlich nicht begründete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen dieser Abgaben und Leistungen sind nicht zu berücksichtigen.

§ 22 StAgrGG 1985 § 22


(1) Die Anteilsrechte (§ 19) und die Forderungsrechte (§ 21) der Parteien sind erforderlichenfalls mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte und erforderlichenfalls der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammenzustellen.

(2) Wenn hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses kein Zweifel besteht, kann die gesonderte Erlassung entfallen.

§ 23 StAgrGG 1985 § 23


Wenn im Zuge des Teilungsverfahrens Parteien verlangen, daß

a)

an allen oder einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortdauern sollen oder

b)

einzelne Mitglieder einer Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern Abfindungen erhalten sollen oder

c)

die Gemeinschaft überhaupt zum Teil aufrechterhalten werden soll,

so hat im Falle der wirtschaftlichen Zulässigkeit dieser Maßnahmen die Agrarbehörde diesem Verlangen stattzugeben und entweder über Parteiantrag oder, wenn ein solcher dem § 12 Abs. 2 entsprechender Antrag nicht vorliegt, von Amts wegen das Regulierungsverfahren bezüglich der fortdauernden gemeinschaftlichen Nutzungsrechte oder bezüglich des weiter aufrechterhaltenen Teiles der Gemeinschaft einzuleiten.

§ 24 StAgrGG 1985 § 24


Hinsichtlich der Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sind die Bestimmungen der §§ 21 bis 23 StZLG 1982 sinngemäß mit der Änderung anzuwenden, daß der Ermittlung der Beitragspflicht der Parteien in Ermangelung eines Übereinkommens der Wert der ihnen zufallenden Teilflächen zugrunde zu legen ist. Die für diese Anlagen benötigten Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen.

§ 25 StAgrGG 1985 § 25


(1) Für die gemäß § 17 Abs. 5 lit. a StZLG 1982 bei der Bewertung der Grundstücke nicht berücksichtigten Verhältnisse ist über Parteiantrag die Ausgleichung in Geld zu leisten, wenn zwischen demjenigen, dem der betreffende Teil der gemeinschaftlichen oder in die Teilung einbezogenen Grundstücke zugewiesen werden soll (Besitznachfolger), und dem Vertreter der aufzulösenden Gemeinschaft bzw. dem abtretenden Besitzer ein anderweitiges Übereinkommen nicht getroffen wird. Die Parteianträge sind binnen zwei Monaten nach vorläufiger Übernahme der Abfindungsgrundstücke und, wenn eine solche nicht stattfindet, binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Teilungsplanes bei der Agrarbehörde zu stellen.

(2) Die im § 17 Abs. 5 lit. b StZLG 1982 bezeichneten Obstbäume, Edelweinstöcke u. dgl. müssen vom Besitznachfolger auf Verlangen des Vertreters der Gemeinschaft (abtretenden Besitzers) um den Schätzwert übernommen werden. Dies gilt auch von den noch nicht schlagbaren Holzbeständen, während schlagbare Holzbestände nur dann vom abtretenden Besitzer bis zu einem von der Agrarbehörde festzusetzenden Zeitpunkt und in einem von ihr festzusetzenden Ausmaß abzustocken sind, wenn durch die Übergabe von schlagbaren Beständen um den Schätzwert an den Besitznachfolger derartige Schwierigkeiten herbeigeführt werden, daß dem erfolgreichen Ablauf des Verfahrens unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Im Falle vorbehaltener Abstockung gebührt dem Übernehmer des Abfindungsgrundstückes die angemessene Entschädigung für den ihm einstweilen entgehenden gemeingewöhnlichen Ertrag.

(3) Die im § 17 Abs. 5 lit. e StZLG 1982 bezeichneten Vorrichtungen sind nach Wahl des Übernehmers des Abfindungsgrundstückes entweder um den Schätzungsbetrag beim Grundstück zu belassen oder von der aufzulösenden Gemeinschaft (den abtretenden Besitzern) innerhalb agrarbehördlich festgelegter Frist zu entfernen.

(4) Die Vertretung der Gemeinschaft steht in den Fällen der Abs. 1 bis 3 einem von den Parteien für diesen Zweck zu wählenden Vertreter zu. Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit der Parteien ohne Rücksicht auf die Größe der Anteilsrechte.

(5) Die Bewertung und Einschätzung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Verhältnisse und Gegenstände hat durch Amtssachverständige der Agrarbehörde oder andere geeignete, von der Agrarbehörde zu bestimmende Sachverständige unter Anhörung der Schätzmänner (§ 17 Abs. 1 StZLG 1982) – soweit solche bestellt wurden – zu erfolgen.

§ 26 StAgrGG 1985 § 26


(1) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, die auf einem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich eingetragen sind, bleiben, wenn ein Teil dieses Grundstückes bei der Teilung der Gemeinde (Ortschaft), einem Ortsteil, einer Nachbarschaft oder einer agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird, ausschließlich auf diesem Teil sichergestellt, sobald derlei Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Ertragswertes dieses Teiles ihre vollständige Bedeckung finden.

(2) Ist letzteres nicht der Fall, so muß der unbedeckte Rest einer solchen Forderung von allen Parteien nach Verhältnis ihrer der Teilung zugrunde gelegten Anteilsrechte dem Gläubiger sofort zurückbezahlt werden. Dieser kann die Annahme der Zahlung nicht verweigern. Wurde aber kein Teil des der Teilung unterzogenen Grundstückes der Gemeinde (Ortschaft), einem Ortsteil, einer Nachbarschaft oder einer agrarischen Gemeinschaft zugewiesen, so muß die ganze Forderung in gleicher Weise zurückbezahlt werden.

(3) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich eingetragene Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustandekommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen simultan auf alle aus dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.

§ 27 StAgrGG 1985 § 27


(1) Grunddienstbarkeiten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben.

(2) Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dann aufzuerlegen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen unbedingt notwendig sind.

§ 28 StAgrGG 1985 § 28


(1) Personen, denen Gegenleistungen der Parteien für die Benutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke gebühren, können begehren, daß ihre Forderungsrechte bei der Teilung abgelöst werden.

(2) Findet die Ablösung nicht statt, ist die Verpflichtung zu Gegenleistungen der Parteien für die Benützung der der Teilung unterzogenen Grundstücke entsprechend den künftigen Anteilen an der der Gegenleistung unterliegenden Nutzung auf die Parteien aufzuteilen.

§ 29 StAgrGG 1985 § 29


(1) Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Abfindungsberechnungen und der Abfindungsausweis zu verfassen. Die Abfindungsberechnung hat die rechnungsmäßige Ermittlung des Abfindungsanspruches jeder Partei zu enthalten. Im Abfindungsausweis sind für jede Partei der Abfindungsanspruch, die ermittelten einzelnen Abfindungsgrundstücke mit ihrem Wert und die Geldausgleichungen übersichtlich zusammenzustellen.

(2) Die neue Flureinteilung ist sodann in einem Teilungsplan festzulegen, in der Natur abzustecken und zu vermarken.

(3) Der Teilungsplan umfaßt

a)

die Liste der Parteien, sofern eine solche aufgelegt wurde,

b)

das Verzeichnis der Anteilsrechte,

c)

den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan,

d)

den Plan über die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen,

e)

die rechnungsmäßige Ermittlung des Abfindungsanspruches jeder Partei (Abfindungsberechnung),

f)

den Abfindungsausweis,

g)

den Ausweis über die Ausgleichungen gemäß § 25 (Wertausgleichsberechnung),

h)

die planliche Darstellung des neuen Besitzstandes,

i)

die Haupturkunde, das ist die zusammenfassende Erläuterung der unter lit. a bis h angeführten Planbestandteile sowie die Darstellung und Festlegung aller jener rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse, die aus den vorbezeichneten Teilen des Teilungsplanes nicht vollständig und übersichtlich hervorgehen, insbesondere der Bestimmungen über die Herstellung, Benützung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen.

§ 30 StAgrGG 1985


Von der Agrarbehörde ist ein von den Parteien vorgelegter Teilungs- oder Regulierungsplan zu übernehmen, wenn er den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

§ 31 StAgrGG 1985 § 31


(1) Vor Eintritt der Rechtskraft des Teilungsplanes kann eine vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke in sinngemäßer Anwendung des § 32 StZLG 1982 erfolgen. Falls eine solche Übernahme nicht stattgefunden hat, ist nach Eintritt der Rechtskraft des Teilungsplanes die endgültige Übernahme und Vermarkung zu verfügen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Teilungsverfahren abzuschließen.

(2) Hinsichtlich der nachträglichen Wertverminderungen (Geldausgleiche) sind die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 StZLG 1982, hinsichtlich der Nichterfüllung der von der Agrarbehörde für den Übergang in die neuen Verhältnisse getroffenen Verfügungen die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 StZLG 1982 sinngemäß anzuwenden.

§ 32 StAgrGG 1985 § 32


Wird im Anschluß an eine Generalteilung eine Spezialteilung durchgeführt, so kann die Agrarbehörde das Generalteilungsverfahren mit dem Spezialteilungsverfahren vereinigen und die Entscheidung über die Generalteilung zugleich mit jener über die Spezialteilung treffen.

§ 33 StAgrGG 1985 § 33


(1) Soll die Spezialteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern erfolgen, so ist bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 nach Feststellung der Parteien, des Teilungsgebietes und erforderlichenfalls der Anteilsrechte zunächst der Abschluß eines Übereinkommens über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und die übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu versuchen. Kommt ein solches Übereinkommen zustande und bestehen gegen dieses, vom allgemein wirtschaftlichen oder besonderen land- oder forstwirtschaftlichen Standpunkt aus gesehen, keine Bedenken, so ist das Übereinkommen zu genehmigen und die Ausscheidung zugleich mit Bescheid (Abs. 3) auszusprechen.

(2) Kommt ein genehmigungsfähiges Übereinkommen nicht zustande, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen über das Teilungsverfahren sinngemäß durchzuführen. Wenn sich nicht etwa im Zuge dieses Verfahrens die Gründe für eine Abweisung des Ausscheidungsbegehrens ergeben, ist die Ausscheidung mit Bescheid auszusprechen.

(3) Der Bescheid hat insbesondere die Anführung der ausscheidenden Mitglieder und der auf sie entfallenen Abfindungsgrundstücke zu enthalten. Dem Bescheid ist eine planliche Darstellung der neuen Eigentumsverhältnisse beizugeben.

§ 34 StAgrGG 1985 § 34


(1) Bei Grundstücken, die früher einer gemeinschaftlichen Benutzung unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, ohne daß die Teilung in den öffentlichen Büchern durchgeführt wurde, sowie bei Grundstücken, die sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind (§ 1 Abs. 2 lit. a und b), ist nach Erlassung des Bescheides auf Einleitung des Verfahrens zu erheben, ob

a)

durch die Teilung überwiegende Interessen der Landeskultur oder erhebliche öffentliche Interessen verletzt worden sind;

b)

durch die Teilung die zweckmäßige Bewirtschaftung und pflegliche Behandlung der einzelnen Teilstücke genügend gesichert erscheint;

c)

einzelne Parteien durch die Zuweisung der Teilstücke gegenüber ihrem früheren Anteilsrecht, insbesondere die Gemeinde in dem Anteilsrecht, welches ihr nach den zur Zeit der Teilung in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen gebührte, verkürzt wurden.

(2) Sind derartige Mängel vorhanden und können sie nicht durch nachträgliche Änderungen der Teilstücke, durch Übereinkommen oder Geldausgleichungen, welche das sonst zulässige Ausmaß (§ 27 Abs. 7 StZLG 1982) übersteigen können, oder durch Abfindung in Geld überhaupt, durch Herstellung von Wegen oder sonstigen gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, hinsichtlich der Gemeinde auch nicht durch Abfindung aus anderen Liegenschaften der Gemeinschaft beseitigt werden, so ist, wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes für ein General- oder Spezialteilungsverfahren gegeben sind, dieses Verfahren gemäß den hiefür sonst geltenden Bestimmungen durchzuführen. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so hat die Agrarbehörde durch Bescheid auszusprechen, daß statt der Teilung die Regulierung einzutreten habe, die nach den hiefür geltenden Bestimmungen durchzuführen ist.

(3) Stehen der Durchführung der Teilung auf der Grundlage des tatsächlichen Zustandes keine Hindernisse im Sinne der Abs. 1 und 2 im Wege, so ist sie im abgekürzten Verfahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(4) Wenn über die Teilung Pläne u. dgl. vorhanden sind, die den Vorschriften entsprechen, welche für die nach diesem Gesetz zu verfassenden planlichen Darstellungen über die Teilung gelten, so sind sie nach der allenfalls vorzunehmenden Vervollständigung zu verwenden.

(5) Der tatsächliche Besitzstand ist nach allfälliger Richtigstellung fur jede Partei auszuweisen; bei Spezialteilungen ist zu diesem Zweck ein Ausweis des neuen Besitzstandes zu verfassen.

(6) Von einer Bewertung der Teilflächen durch Einschätzung ist in der Regel abzusehen. Tritt eine Änderung einzelner Teilflächen infolge nachträglicher Herstellung gemeinsamer wirtschaftlicher Anlagen u. dgl. ein, so ist die Ausgleichung nach Tunlichkeit in Geld vorzunehmen.

(7) Sind außer den geteilten gemeinschaftlichen Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliche Vermögenschaften gemeinschaftlich verblieben, so ist bezüglich derselben das Regulierungsverfahren durchzuführen, insofern solche Liegenschaften oder Vermögenschaften nicht der Gemeinde für ihr Anteilsrecht überwiesen werden können.

(8) Die Generalteilung ist durch Bescheid auszusprechen. Über die Spezialteilung ist ein aus Haupturkunde und planlicher Darstellung bestehender Spezialteilungsplan aufzustellen, dem der Ausweis des neuen Besitzstandes beizulegen ist.

(9) Hinsichtlich des Planes, des weiteren Verfahrens und des Abschlusses desselben finden die für das Teilungsverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

§ 35 StAgrGG 1985


Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei der Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte die Feststellung der Grenzen des Gebietes der zugehörigen Grundstücke, ihres nachhaltigen Naturalertrages und der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen, weiters die Feststellung der Parteien, ihrer Anteils- und Forderungsrechte, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien auf die Nutzungen, die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Schaffung der Grundlage für einen Wirtschaftsplan und für Verwaltungssatzungen sowie für die Regelung aller sonstigen Verhältnisse, die einer solchen bedürfen.

§ 36 StAgrGG 1985


Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 15 bis 22 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:

1.

Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 24) ist das Verhältnis des Anspruches der Parteien auf die Nutzungen zugrunde zu legen.

2.

Jede Partei hat nach dem Verhältnis ihres festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf Zuerkennung eines solchen Bruchteiles der Gesamtnutzung, wie es nach Beschaffenheit und Menge dem Verhältnis ihres bisherigen Rechtes zu den Rechten der anderen Parteien entspricht, oder, wenn die Regulierung in der Feststellung der einzelnen Benutzungsrechte selbst besteht, auf die ungeschmälerte Belassung ihres Rechtes. In beiden Fällen jedoch gilt dies vorbehaltlich der für unerhebliche Verschiedenheiten etwa eintretenden Ausgleichungen in Geld und jener Einschränkungen, die entweder zur zweckmäßigen Regulierung der Ausübung der einzelnen Rechte notwendig sind oder sich aus der verhältnismäßigen Herabsetzung aller oder einzelner Nutzungen zur Wahrung der nachhalti-gen Ertragsfähigkeit des Grundes ergeben. Müßten zu diesem Zweck gewisse Nutzungen so herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, daß hiedurch einzelne Parteien unverhältnismäßig beeinträchtigt wurden, so sind diese hiefür zu Lasten der Gemeinschaft entweder durch Einräumung oder Erweiterung anderer Nutzungen oder in Geld zu entschädigen, je nachdem der eine oder der andere Vorgang der Zweckmäßigkeit und den Wünschen besser entspricht.

3.

Parteien, denen nur Gegenleistungen für die Benutzung gemeinschaftlicher Grundstücke gebühren, steht kein Anteilsrecht im Sinne des § 19 zu; sie können nur begehren, daß die Verhältnisse in einer den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise geregelt werden. Die einverständliche Ablösung der Gegenleistungen in Geld oder Grund ist zulässig.

4.

Die Feststellung des Ertrages hat sich auf den nachhaltigen Naturalertrag und die zulässige Nutzung zu beziehen; die Grundstücke sind nur dann zu bewerten, wenn einzelne Parteien ausgeschieden und Nutzungsrechte in Geld abgelöst werden oder die Regulierung unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt und in allen diesen Fällen kein Übereinkommen zustandekommt.

5.

Das Beweiden von Wald ist, wenn ausreichende Weidegründe geschaffen werden können, zu vermeiden. Auf eine Trennung von Wald und Weide ist hinzuwirken. Erweist sich die Trennung von Wald und Weide nicht als zweckmäßig, so ist bei der Aufstellung des Wirtschaftplanes (§ 39) auf die Waldweide Bedacht zu nehmen. An der Baumgrenze ist die Holzbestockung zur Sicherung des Bodens zum Schutz gegen Wind, Steinschlag, Lawinen u. dgl. durch geeignete Vorkehrungen zu erhalten. Auf den Weidebetrieb ist gebührend Rücksicht zu nehmen.

6.

Der Anspruch auf die Nutzungen ist in der dem Anteilsrecht entsprechenden Höhe nach Maßgabe der im einzelnen Fall obwaltenden Umstände entweder mit einem bestimmten Anteil am gemeinschaftlichen Nutzungsgut oder durch Anweisung des am ganzen Regulierungsgebiet oder an Teilen desselben (Nutzungsflächen) zustehenden Nutzungsrechtes selber nach Art, Maß, Ort und Zeit oder nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen.

7.

Betreibt eine Agrargemeinschaft ein Unternehmen, das nicht in der gemeinschaftlichen Nutzung der Grundstücke besteht und für das sich eine andere Organisationsform, insbesondere zur Vermeidung finanzieller Belastung der Agrargemeinschaft, besser eignet, so ist auf die Ausscheidung solcher Unternehmen aus dem Gemeinschaftsbesitz und auf die Gründung einer hiefür passenden Organisation hinzuwirken.

8.

Die auf den agrargemeinschaftlichen Gründen lastenden Forderungen (§ 26) sind festzustellen. Hinsichtlich dieser Forderungen ist auf ein Übereinkommen der Parteien in der Richtung hinzuwirken, daß sie, soweit sie nicht durch Kapitalsrückzahlung bereinigt werden können, in niedriger verzinsliche Schulden umgewandelt und in einer den Verhältnissen angemessenen Zeit amortisiert werden.

§ 37 StAgrGG 1985 § 37


Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regulierungsplan zu verfassen. Der Regulierungsplan besteht aus der Liste der Parteien, sofern eine solche Liste aufgelegt wurde, dem Verzeichnis der Anteilsrechte, der Haupturkunde, dem Wirtschaftsplan, den Verwaltungssatzungen und einer planlichen Darstellung.

§ 38 StAgrGG 1985 § 38


Die Haupturkunde hat zu enthalten:

1.

eine kurze Beschreibung des Regulierungsgebietes hinsichtlich seiner Lage und der Vermarkung seiner Grenzen, der zugehörigen Grundstücke nach Grundbuchseinlage, Grundstücksnummer, Größe und Kulturgattung;

2.

die Feststellung über die nachhaltige Ertragsfähigkeit bei Einteilung des Gebietes nach Flächen gleichär Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen mit der Angabe ihrer Ausübung im allgemeinen;

3.

die Art der Regulierung (§ 36 Z 6);

4.

die Aufzahlung der Parteien gemäß § 29 Abs. 3 lit. a;

5.

den auf die einzelnen Parteien entfallenden Anteil an den wirtschaftlich zulässigen Nutzungen mit den allenfalls nötigen Bestimmungen über die Ausübung der Nutzung durch die Partei, soweit diese Regelung nicht durch den Wirtschaftsplan oder die Waldordnung erfolgt, sowie die Feststellung der auf Grund der Regulierung im Grundbuch allenfalls neu einzutragenden oder bestehenbleibenden Anteilsrechte an der gemeinschaftlichen Liegenschaft;

6.

die Bestimmung der Anteile, mit welchen die einzelnen Parteien an den Ausgaben der Gemeinschaft teilzunehmen haben;

7.

die Anführung der bestehenden und der neu zu errichtenden oder umzugestaltenden gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen;

8.

die Bestimmungen über die Regelung der die Forderungsrechte für die Benutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke betreffenden Verhältnisse;

9.

die Bestimmungen über allfällige Übereinkommen gemäß § 36 Z 8 und die Anführung der auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestehenbleibenden Forderungen.

§ 39 StAgrGG 1985 § 39


(1) Bei Regulierungen, die Waldgemeinschaften betreffen, sind ein Wirtschaftsplan und eine Waldordnung aufzustellen.

(2) Der Wirtschaftsplan hat den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und einer zielführenden Aufbauwirtschaft zu entsprechen. Nebennutzungen sind in einer Art und Weise durchzuführen, daß dadurch Bodendegradierungen und Verluste an Holzmassenzuwächsen und -werten tunlichst vermieden werden.

(3) Der Wirtschaftsplan hat u. a. zu enthalten:

a)

eine planliche Darstellung,

b)

die Bestandesbeschreibung,

c)

den Nutzungsplan,

d)

den Aufforstungsplan und

e)

die Betriebsrichtlinien.

(4) Die Waldordnung hat den bei der Gesamtnutzung zu beobachtenden Vorrang sowie ausreichende Bestimmungen zum Schutz der verjüngten Waldteile, ferner insbesondere die sich aus den forstgesetzlichen Vorschriften ergebenden Bestimmungen über die Erhaltung und Sicherung des Waldes, die Vermeidung und Bekämpfung der Insektengefahr u. dgl. zu enthalten.

§ 40 StAgrGG 1985 § 40


(1) Bei Regulierungen, die Alm- oder Weidegemeinschaften betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan. Gehören zum Regulierungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung derselben ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 39 aufzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich des Almwaldes.

(2) Der Weideeinrichtungsplan hat zu enthalten:

a)

die Beschreibung des Weidegebietes und die Feststellung des nachhaltigen Ertrages, allenfalls getrennt nach den einzelnen Weideteilen im Zeitpunkt der Regulierung;

b)

Maßnahmen zur Erhöhung und Sicherung des nachhaltigen Ertrages (Räumung, Säuberung, Stufen- und Schanzenbau, Narbenverbesserung, Rodung und Schwendung, Unkrautbekämpfung, Be- und Entwässerung, Vorkehrungen zur Aufbewahrung und Verwendung des Düngers);

c)

Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebes (Weg- und Steiganlagen, Seilbahnen, Seilwege, Wasserversorgung, Erstellung von Wirtschaftsgebäuden, Unterteilung in Staffel- und Weideabteilungen, Anlage von Almangern zur Gewinnung von Notfutter, gemeinsame Bewirtschaftung);

d)

Vorkehrungen zur Sicherung gegen Steinschlag, Absturz, Wasser-, Vermurungs- und Lawinenschäden, Seuchenentstehung und -verbreitung;

e)

Feststellung des Almholzbedarfes (Bau-, Brenn- und Zaunholz);

f)

Bestimmungen zum Schutz der verjüngten, beweideten Waldteile.

(3) Die Weideordnung hat zu enthalten:

a)

die Festsetzung des Besatzes nach Viehgattung, Termin und Vorgang für den Auf- und Abtrieb;

b)

Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger, Bestimmungen über die Viehhaltung und -hütung sowie über die Verarbeitung der Milch;

c)

Weidewechsel und allfällige Beschränkung oder Verbot des Auftriebes bestimmter Viehgattungen;

d)

Ausführung der Düngung (Düngungsplan);

e)

Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen;

f)

Bestimmungen über Einstände und Schneeflucht.

§ 41 StAgrGG 1985 § 41


(1) Ist der forstliche Gemeinschaftsbesitz nicht größer als 50 ha oder ist der gesamte Haubarkeitsdurchschnittszuwachs nicht höher als 100 fm oder sind die gemeinschaftlichen Alm- oder Weidegrundstücke nicht größer als 50 ha und ist der nachhaltige Ertrag dieser Grundstücke nicht höher als 200 q Mittelheu, so kann die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes nach den Bestimmungen der §§ 39 und 40 entfallen. An seine Stelle ist ein Wirtschaftsprogramm nach den Richtlinien dieser Bestimmungen entweder für bestimmte Zeit oder bis zur fallweisen Abänderung zu verfassen, das von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit auszugehen und Bestimmungen gegen eine Übernutzung zu enthalten hat.

(2) Verbesserungen (Meliorationen) dürfen nur insoweit geplant und durchgeführt werden, als sie eine ausreichende Ertragssteigerung gewährleisten und ihre Kosten mit den Vermögensverhältnissen der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder im Einklang stehen.

§ 42 StAgrGG 1985 § 42


Ist mit der Regulierung eine Änderung von Grundstücksgrenzen oder die Teilung von Grundstücken verbunden, so ist hierüber eine planliche Darstellung nach den jeweils hiefür geltenden Vorschriften anzufertigen.

§ 43 StAgrGG 1985 § 43


(1) Die Verwaltung jeder aus mindestens 5 Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaft ist durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung von Verwaltungssatzungen entweder endgültig im Rahmen des Regulierungsplanes (§ 37) oder vorläufig durch Bescheid (§ 6) zu regeln. Die Änderung einer von der Agrarbehörde aufgestellten oder genehmigten Verwaltungssatzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde.

(2) Die Verwaltungssatzungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

a)

den Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft;

b)

die Rechte der Mitglieder, insbesondere ihr Stimmrecht;

c)

die Pflichten der Mitglieder bezüglich Beitragsleistungen zur Deckung der Ausgaben und die Art der Verteilung und Einhebung der Beiträge;

d)

den Wirkungskreis der Vollversammlung, die Art ihrer Einberufung, ihre Beschlußfähigkeit, die Fassung, Gültigkeit, Verlautbarung und den Vollzug der Beschlüsse;

e)

die Wahl, die Rechte und Pflichten der zur Vertretung der Gemeinschaft und zum Vollzug der Beschlüsse berufenen Organe;

f)

die allfällige Bestellung von fachlich geschultem Personal;

g)

die Vermögensverwaltung und die Aufnahme von Darlehen sowie die allfällige Aufstellung von Haushaltsplänen und Rechnungsabschlüssen;

h)

den Hinweis auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 und des § 65 Abs. 2.

(3) Von der Aufstellung von Satzungen kann abgesehen werden, wenn die Agrargemeinschaft aus weniger als 5 Mitgliedern besteht. In diesem Fall ist die Haupturkunde durch die notwendigen Bestimmungen zu ergänzen. Insbesondere sind Vorschriften über die Bestellung und den Wirkungskreis eines gemeinsamen Verwalters zu treffen.

§ 44 StAgrGG 1985 § 44


Nach Rechtskraft des Regulierungsplanes ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 1 zu Ende zu führen und abzuschließen.

§ 45 StAgrGG 1985 § 45


(1) Regulierungspläne einschließlich der dazugehörigen Wirtschaftspläne und Verwaltungssatzungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt oder genehmigt worden sind, können nur von der Agrarbehörde abgeändert werden. Die Abänderung kann ohne Einleitung eines neuen Regulierungsverfahrens von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Dieser Antrag muß auf einem den Satzungen entsprechenden Beschluß des zuständigen Organes der Gemeinschaft beruhen.

(2) Die Abweisung des Antrages der Gemeinschaft und die Abänderung von Amts wegen erfolgt durch Bescheid.

(3) Für Wirtschaftspläne und -programme, die von der Agrarbehörde im Zuge eines Regulierungsverfahrens aufgestellt wurden, haben die Agrargemeinschaften rechtzeitig vor dem Ablauf des jeweiligen Operates die Durchführung einer Revision zu veranlassen. Die Agrarbehörde hat die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.

§ 46 StAgrGG 1985 § 46


Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind ausschließlich von der Agrarbehörde durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

§ 47 StAgrGG 1985 § 47


(1) Die Einleitung und der Abschluß eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens haben durch Bescheid zu erfolgen. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Bescheide ist in der ”Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark” und durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinden, in denen die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Grundstücke liegen, kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluß eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern mitzuteilen.

(2) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zu dessen Abschluß, sofern sich aus dem Abs. 4 nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausge-schlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.

(3) Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benutzung solcher Grundstücke.

(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:

a)

Streitigkeiten der im Abs. 3 erwähnten Art, welche vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;

b)

Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit welchen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;

c)

die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Landesstraßen, der Eisenbahn-Zufahrtsstraßen, der Konkurrenzstraßen, der Gemeindestraßen, der öffentlichen Interessentenwege, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;

d)

die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß § 41 Abs. 5 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 oder gemäß § 40 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 115/1967 die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet wird;

e)

die Angelegenheiten, die durch die baugesetzlichen Bestimmungen des Landes Steiermark geregelt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

§ 48 StAgrGG 1985 § 48


(1) der Agrarbehörde steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 47 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken.

(2) Sie entscheiden auch über Anträge, die auf Grund des § 31 Abs. 2 nach Abschluß des Teilungsverfahrens gestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

§ 48a StAgrGG 1985 D. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht


(1) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 29 und § 37 entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen nach § 19 Abs. 3 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 57/2013 gebildeten Senat, dem als fachkundige Laienrichter ein in agrartechnischen Angelegenheiten, ein in forstlichen Angelegenheiten und ein in landwirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrenes Mitglied angehören.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen aller in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

§ 49 StAgrGG 1985


Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit ihrer Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/1994, LGBl. Nr. 139/2013

§ 50 StAgrGG 1985 § 50


(1) Anträge auf Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sowie Beitrittserklärungen zu solchen Anträgen können nur dann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage des Einlangens des Antrages bei der Agrarbehörde, der Einleitungsbescheid ergangen ist. Der Widerruf des Antrages oder der Beitrittserklärungen durch einen Teil der Parteien hindert die Einleitung des Verfahrens nicht, wenn dessenungeachtet die rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens auch dann noch gegeben sind. Nach der Erlassung des Einleitungsbescheides hinsichtlich eines Teilungsverfahrens ist ein Widerruf nicht zu berücksichtigen. Nach Erlassung eines Einleitungsbescheides hinsichtlich eines Regulierungsverfahrens kann bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit ein Widerruf berücksichtigt werden.

(2) Erklärungen, welche im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Behörde abgegeben wurden, dürfen nur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/1994

§ 51 StAgrGG 1985 § 51


Die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

§ 52 StAgrGG 1985 § 52


(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 53 Abs. 2 von Organen der Agrarbehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 1, § 36 und § 43 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2013, vorzunehmen.

(2) Die Agrarbehörde kann Pläne, Messungen und Berechnungen, die inner- und außerhalb des Teilungs- oder Regulierungsverfahrens von anderen befugten Personen verfaßt und ausgeführt wurden, dem Verfahren zugrunde legen, wenn diese Unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und ihre Übernahme der Beschleunigung des Verfahrens dient.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

§ 53 StAgrGG 1985 § 53


(1) Dem Verfahren kann von der Agrarbehörde auch ein von Parteien vorbereiteter Teilungs- oder Regulierungsplan zugrundegelegt werden. Dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.

(2) Die geodätischen Arbeiten können die Parteien von befugten Personen ausführen lassen; die technisch-wirtschaftlichen können von diesen sowie von entsprechend qualifizierten Unternehmungen oder Dienststellen durchgeführt werden. Derartige Arbeiten haben nach den Anweisungen der Agrarbehörde auf Kosten der Parteien zu erfolgen.

§ 54 StAgrGG 1985 § 54


(1) Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen Verfügungen zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes treffen.

(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.

§ 55 StAgrGG 1985 § 55


(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zum Abschluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über die das Teilungs- oder Regulierungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Teilung oder Regulierung unvereinbar ist.

(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Agrarbehörde zu übermitteln.

(3) Ausgenommen hievon sind Grundbuchsstücke, die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.

(4) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.

§ 56 StAgrGG 1985 § 56


(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Agrarbehörde (§ 47 Abs. 1) bei den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.

(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgericht mitgeteilt wird, daß in das Verfahren nachträglich Grundstücke einbezogen werden.

(3) Bei der Ab- und Zuschreibung einbezogener Grundstücke oder bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage aus einbezogenen Grundstücken hat das Grundbuchsgericht die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens mitzuübertragen; es hat den Inhalt einer neugebildeten Einlage der Agrarbehörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wenn bei diesem Anlaß eine Grundstücksteilung durchgeführt wird, ist der Agrarbehörde überdies der mit dem Antrennungsgesuch vorgelegten Teilungsplan mitzuteilen.

§ 57 StAgrGG 1985 § 57


(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbeschluß vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Teilung oder Regulierung vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.

(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Teilung oder Regulierung unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Der Bescheid der Agrarbehörde ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbeschlusses mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 58 StAgrGG 1985 § 58


Die Vorschriften der §§ 55 bis 57 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Teilungs- oder Regulierungsverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.

§ 59 StAgrGG 1985 § 59


(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die Agrarbehörde den zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, BGBI. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2013, zu entsprechen.

(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

§ 60 StAgrGG 1985 (weggefallen)


§ 60 StAgrGG 1985 seit 31.12.2013 weggefallen.

§ 61 StAgrGG 1985 § 61


Erscheint im Zuge eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens eine Änderung der Gemeinde- bzw. Katastralgemeindegrenzen notwendig oder wünschenswert, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen weiteren Veranlassungen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

§ 62 StAgrGG 1985 § 62


(1) Von den Parteien sind unbeschadet der Regelungen der Kosten gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBI. Nr. 173, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zu tragen:

a)

die Kosten für die Durchführung der Bewertung, Vermessung und Vermarkung, wenn solche Kosten über die unentgeltliche Beistellung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des genannten Gesetzes hinaus noch entstehen;

b)

die Kosten für die Ausführung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen.

(2) Die Agrarbehörde hat den Parteien bzw. der Agrargemeinschaft die von ihren Mitgliedern zu tragenden Kosten mit Bescheid vorzuschreiben. Der Ausschuß der Agrargemeinschaft hat diese Kosten auf die Mitglieder umzulegen; wird von einem Mitglied die Zahlungspflicht nicht anerkannt oder innerhalb von 3 Monaten nicht erfüllt, so hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.

(3) Wenn der Ausschuß der Agrargemeinschaft erklärt, daß die Agrargemeinschaft außerstande ist, die Umlage der Kosten vorzunehmen, oder der Ausschuß dies innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des Kostenvorschreibungsbescheides gemäß Abs. 1 nicht vornimmt, so hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2013

§ 63 StAgrGG 1985 § 63


(1) Die Agrarbehörde kann zur Deckung der von den Parteien bzw. der Argargemeinschaft zu tragenden Kosten einen Vorschuß mit Bescheid, in dem auch ein vorläufiger Beitragsschlüssel festzulegen ist, vorschreiben. Die Vorschüsse sind unter sinngemäßer Anwendung des § 62 umzulegen.

(2) Diese Vorschüsse sind nach Ermittlung des endgültigen Beitragsschlüssels zu verrechnen.

(3) Der vorläufige bzw. endgültige für die Umlage der Kosten festgesetzte Beitragsschlüssel gilt auch für die Kosten der Vermessung und Kennzeichnung der Grenzen, ausgenommen jedoch für Fälle, bei denen bereits vorliegende Vermessungsergebnisse von der Agrarbehörde zu übernehmen sind (§ 52 Abs. 2).

§ 64 StAgrGG 1985 § 64


Die Kosten für die Herstellung gemeinsamer wirtschaftlicher Anlagen (§ 24), die eine Benützbarkeit nur einzelner Abfindungsgrundstücke zu erhöhen bestimmt sind, haben die betreffenden Parteien allein zu tragen, sofern diese gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen nicht dazu dienen, Abfindungsgrundstücke zu schaffen.

§ 65 StAgrGG 1985 § 65


(1) Wer

a)

den von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (§ 54 Abs. 1),

b)

den Bestimmungen des Regulierungsplanes (der Haupturkunde), den Bestimmungen der auf Grund der §§ 39 und 40 erlassenen Wirtschaftsvorschriften oder den Bestimmungen über die vorläufige Ausübung der Nutzungsrechte (§ 6 Abs. 3 Z 2) zuwiderhandelt oder

c)

Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, versetzt, entfernt oder unkenntlich macht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Agrarbehörde mit Geld bis zu EUR 2.200,– bestraft.

(2) Die Verletzung der den befugten Vertretern einer Agrargemeinschaft nach den Verwaltungssatzungen (§ 43) oder dem vorläufigen Bescheid (§ 6) obliegenden Pflichten wird als Verwaltungsübertretung gleichfalls von der Agrarbehörde mit Geld bis zu EUR 2.200,– bestraft.

(3) Die Strafbeträge fließen dem Land zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 139/2013

§ 66 StAgrGG 1985 § 66


Die in den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 16 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 26 Abs. 1 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 67 StAgrGG 1985 § 67


Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von der Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

§ 68 StAgrGG 1985 § 68


(1) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörden bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

(2) Die gemäß § 108 des Gesetzes vom 26. Mai 1909, LGuVBl. Nr. 44, entstandenen Vorzugspfandrechte sind aufgehoben; diesbezügliche Eintragungen im Grundbuch sind von Amts wegen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 39, zu löschen.

§ 69 StAgrGG 1985 Inkrafttreten von Novellen


(1) Die Neufassung des § 49 und des § 50 Abs. 2 erster Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 67/1994 ist am 31. August 1994 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung des § 65 Abs. 1 und Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die Änderung bzw. Neufassung des § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und des § 62 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2001, in Kraft.

(4) Die Änderung des § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, der Überschrift und der Unterüberschrift des II. Hauptstücks, des § 46, § 47 Abs. 4 sowie Abs. 4 lit. d und e, § 48 Abs. 1, § 49, § 52 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 lit. b sowie die Einfügung des § 48a und der Entfall des § 46 zweiter Satz und des § 60 durch die Novelle LGBl. Nr. 139/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2013

Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) Fundstelle


Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 — StAgrGG 1985

Stammfassung: LGBl. Nr. 8/1986 (WV)

Änderung

LGBl. Nr. 67/1994 (XII. GPStLT EZ 917)

LGBl. Nr. 58/2000 (XIV. GPStLT EZ 1439)

LGBl. Nr. 78/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 233/1 AB EZ 233/8)

LGBl. Nr. 139/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2224/1 AB EZ 2224/2) (CELEX-Nr. 32011L0092)

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