(1) Die Einleitung des Regulierungsverfahrens erfolgt auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen.
(2) Das Regulierungsverfahren ist bei Zutreffen der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Antrag einzuleiten, wenn mindestens ein Viertel der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten den Antrag einbringt.
(3) Das Regulierungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten,
a) | wenn die Regulierung wegen einer ungeregelten oder einer der Ertragsfähigkeit nicht angepaßten Nutzung oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinde und den Nutzungsberechtigten zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder jener der Landeskultur, bei Waldgrundstücken insbesondere auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist; | |||||||||
b) | bezüglich jenes Teiles, der bei einer Generalteilung einer Agrargemeinschaft zugefallen ist, deren Auflösung durch Teilung nicht erfolgt, wenn sich die Regulierung nach den Bestimmungen der lit. a oder zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes oder von Verwaltungssatzungen als notwendig erweist; | |||||||||
c) | wenn sich in Durchführung des Steiermärkischen Almschutzgesetzes 1984, LGBl. Nr. 68, zur Sicherung der nach diesem Gesetz zu treffenden wirtschaftlichen Maßnahmen die Notwendigkeit ergibt, Verwaltungssatzungen, Nutzungs- und Wirtschaftspläne zu erlassen. |
(4) Von der Einleitung eines Regulierungsverfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn der Zweck des Regulierungsantrages auf einfachere Art, z. B. durch Aufstellung von Wirtschaftsplänen und Verwaltungssatzungen oder durch ein von der Agrarbehörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann. Solche Übereinkommen haben, wenn sie von der Agrarbehörde genehmigt werden, die Rechtswirkung behördlicher Bescheide. Die Agrarbehörde ist auch in diesen Fällen zur Vornahme aller erforderlichen Amtshandlungen berechtigt.
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