§ 12 StAgrGG 1985

StAgrGG 1985 - Agrargemeinschaftengesetz 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Einleitung des Regulierungsverfahrens erfolgt auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen.

(2) Das Regulierungsverfahren ist bei Zutreffen der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Antrag einzuleiten, wenn mindestens ein Viertel der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten den Antrag einbringt.

(3) Das Regulierungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten,

a)

wenn die Regulierung wegen einer ungeregelten oder einer der Ertragsfähigkeit nicht angepaßten Nutzung oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinde und den Nutzungsberechtigten zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder jener der Landeskultur, bei Waldgrundstücken insbesondere auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist;

b)

bezüglich jenes Teiles, der bei einer Generalteilung einer Agrargemeinschaft zugefallen ist, deren Auflösung durch Teilung nicht erfolgt, wenn sich die Regulierung nach den Bestimmungen der lit. a oder zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes oder von Verwaltungssatzungen als notwendig erweist;

c)

wenn sich in Durchführung des Steiermärkischen Almschutzgesetzes 1984, LGBl. Nr. 68, zur Sicherung der nach diesem Gesetz zu treffenden wirtschaftlichen Maßnahmen die Notwendigkeit ergibt, Verwaltungssatzungen, Nutzungs- und Wirtschaftspläne zu erlassen.

(4) Von der Einleitung eines Regulierungsverfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn der Zweck des Regulierungsantrages auf einfachere Art, z. B. durch Aufstellung von Wirtschaftsplänen und Verwaltungssatzungen oder durch ein von der Agrarbehörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann. Solche Übereinkommen haben, wenn sie von der Agrarbehörde genehmigt werden, die Rechtswirkung behördlicher Bescheide. Die Agrarbehörde ist auch in diesen Fällen zur Vornahme aller erforderlichen Amtshandlungen berechtigt.

In Kraft seit 23.01.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 StAgrGG 1985


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 StAgrGG 1985 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 StAgrGG 1985


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 StAgrGG 1985


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 StAgrGG 1985 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StAgrGG 1985 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 StAgrGG 1985
§ 13 StAgrGG 1985