Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Erscheint im Zuge eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens eine Änderung der Gemeinde- bzw. Katastralgemeindegrenzen notwendig oder wünschenswert, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen weiteren Veranlassungen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
In Kraft seit 23.01.1986 bis 31.12.9999
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