(1) Die zu teilenden Grundstücke und Anteilsrechte, Ietztere zugleich mit ihrer Feststellung, sind zu bewerten. Eine Bewertung kann unterbleiben, wenn die Angabe eines bekannten Umstandes, wie z. B. des Flächenausmaßes des zu teilenden Grundstückes, oder die auf Grund von Urkunden oder durch Parteiübereinkommen bestimmte Größe der Anteilsrechte zur Darstellung eines zuverlässigen Vergleichswertes genügt.
(2) Bei der Bewertung der zu teilenden Grundstücke und anderen gemäß § 15 Abs. 2 einbezogenen Liegenschaften sind die Bestimmungen der §§ 17, 18, 19, 20, 29, 40 und 43 Abs. 2 und 3 StZLG 1982 sinngemäß anzuwenden.
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