(1) Die Agrarbehörde kann zur Deckung der von den Parteien bzw. der Argargemeinschaft zu tragenden Kosten einen Vorschuß mit Bescheid, in dem auch ein vorläufiger Beitragsschlüssel festzulegen ist, vorschreiben. Die Vorschüsse sind unter sinngemäßer Anwendung des § 62 umzulegen.
(2) Diese Vorschüsse sind nach Ermittlung des endgültigen Beitragsschlüssels zu verrechnen.
(3) Der vorläufige bzw. endgültige für die Umlage der Kosten festgesetzte Beitragsschlüssel gilt auch für die Kosten der Vermessung und Kennzeichnung der Grenzen, ausgenommen jedoch für Fälle, bei denen bereits vorliegende Vermessungsergebnisse von der Agrarbehörde zu übernehmen sind (§ 52 Abs. 2).
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