(1) Bei der Teilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteiles an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften oder Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden bzw. in Waldwert.
(2) Der Gemeinde steht neben dem ihr etwa nach Abs. 1 zustehenden Anspruch ein Anteilsrecht an dem agrargemeinschaftlichen Besitz auch dann zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin dieses Besitzes eingetragen ist oder wenn die Gemeinde für diesen Besitz die Steuern aus ihren Mitteln trägt. Dieses Anteilsrecht gebührt der Gemeinde aber nur dann, wenn sie über eine ihr etwa nach Abs. 1 zustehende Berechtigung hinaus an der Benutzung teilgenommen hat, und wird mit einem Fünftel des Wertes des agrargemeinschaftlichen Besitzes bestimmt. Ein allfälliger größerer Anspruch der Gemeinde, der auf einem besonderen Rechtstitel beruht, wird durch die vorangehenden Bestimmungen nicht berührt.
(3) Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Anspruch einer Partei und dem Wert des ihr zugewiesenen Teiles können in Geld ausgeglichen werden. Hiefür gelten die Bestimmungen des § 27 Abs. 7 StZLG 1982, hinsichtlich der bei der Bewertung nicht berücksichtigten Verhältnisse und Gegenstände die Bestimmungen des § 17 Abs. 5 bis 11 StZLG 1982.
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