§ 25 StAgrGG 1985 § 25

StAgrGG 1985 - Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für die gemäß § 17 Abs. 5 lit. a StZLG 1982 bei der Bewertung der Grundstücke nicht berücksichtigten Verhältnisse ist über Parteiantrag die Ausgleichung in Geld zu leisten, wenn zwischen demjenigen, dem der betreffende Teil der gemeinschaftlichen oder in die Teilung einbezogenen Grundstücke zugewiesen werden soll (Besitznachfolger), und dem Vertreter der aufzulösenden Gemeinschaft bzw. dem abtretenden Besitzer ein anderweitiges Übereinkommen nicht getroffen wird. Die Parteianträge sind binnen zwei Monaten nach vorläufiger Übernahme der Abfindungsgrundstücke und, wenn eine solche nicht stattfindet, binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Teilungsplanes bei der Agrarbehörde zu stellen.

(2) Die im § 17 Abs. 5 lit. b StZLG 1982 bezeichneten Obstbäume, Edelweinstöcke u. dgl. müssen vom Besitznachfolger auf Verlangen des Vertreters der Gemeinschaft (abtretenden Besitzers) um den Schätzwert übernommen werden. Dies gilt auch von den noch nicht schlagbaren Holzbeständen, während schlagbare Holzbestände nur dann vom abtretenden Besitzer bis zu einem von der Agrarbehörde festzusetzenden Zeitpunkt und in einem von ihr festzusetzenden Ausmaß abzustocken sind, wenn durch die Übergabe von schlagbaren Beständen um den Schätzwert an den Besitznachfolger derartige Schwierigkeiten herbeigeführt werden, daß dem erfolgreichen Ablauf des Verfahrens unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Im Falle vorbehaltener Abstockung gebührt dem Übernehmer des Abfindungsgrundstückes die angemessene Entschädigung für den ihm einstweilen entgehenden gemeingewöhnlichen Ertrag.

(3) Die im § 17 Abs. 5 lit. e StZLG 1982 bezeichneten Vorrichtungen sind nach Wahl des Übernehmers des Abfindungsgrundstückes entweder um den Schätzungsbetrag beim Grundstück zu belassen oder von der aufzulösenden Gemeinschaft (den abtretenden Besitzern) innerhalb agrarbehördlich festgelegter Frist zu entfernen.

(4) Die Vertretung der Gemeinschaft steht in den Fällen der Abs. 1 bis 3 einem von den Parteien für diesen Zweck zu wählenden Vertreter zu. Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit der Parteien ohne Rücksicht auf die Größe der Anteilsrechte.

(5) Die Bewertung und Einschätzung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Verhältnisse und Gegenstände hat durch Amtssachverständige der Agrarbehörde oder andere geeignete, von der Agrarbehörde zu bestimmende Sachverständige unter Anhörung der Schätzmänner (§ 17 Abs. 1 StZLG 1982) – soweit solche bestellt wurden – zu erfolgen.

In Kraft seit 23.01.1986 bis 31.12.9999
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