(1) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, die auf einem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich eingetragen sind, bleiben, wenn ein Teil dieses Grundstückes bei der Teilung der Gemeinde (Ortschaft), einem Ortsteil, einer Nachbarschaft oder einer agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird, ausschließlich auf diesem Teil sichergestellt, sobald derlei Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Ertragswertes dieses Teiles ihre vollständige Bedeckung finden.
(2) Ist letzteres nicht der Fall, so muß der unbedeckte Rest einer solchen Forderung von allen Parteien nach Verhältnis ihrer der Teilung zugrunde gelegten Anteilsrechte dem Gläubiger sofort zurückbezahlt werden. Dieser kann die Annahme der Zahlung nicht verweigern. Wurde aber kein Teil des der Teilung unterzogenen Grundstückes der Gemeinde (Ortschaft), einem Ortsteil, einer Nachbarschaft oder einer agrarischen Gemeinschaft zugewiesen, so muß die ganze Forderung in gleicher Weise zurückbezahlt werden.
(3) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich eingetragene Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustandekommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen simultan auf alle aus dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.
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