(1) Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Abfindungsberechnungen und der Abfindungsausweis zu verfassen. Die Abfindungsberechnung hat die rechnungsmäßige Ermittlung des Abfindungsanspruches jeder Partei zu enthalten. Im Abfindungsausweis sind für jede Partei der Abfindungsanspruch, die ermittelten einzelnen Abfindungsgrundstücke mit ihrem Wert und die Geldausgleichungen übersichtlich zusammenzustellen.
(2) Die neue Flureinteilung ist sodann in einem Teilungsplan festzulegen, in der Natur abzustecken und zu vermarken.
(3) Der Teilungsplan umfaßt
a) | die Liste der Parteien, sofern eine solche aufgelegt wurde, | |||||||||
b) | das Verzeichnis der Anteilsrechte, | |||||||||
c) | den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan, | |||||||||
d) | den Plan über die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, | |||||||||
e) | die rechnungsmäßige Ermittlung des Abfindungsanspruches jeder Partei (Abfindungsberechnung), | |||||||||
f) | den Abfindungsausweis, | |||||||||
g) | den Ausweis über die Ausgleichungen gemäß § 25 (Wertausgleichsberechnung), | |||||||||
h) | die planliche Darstellung des neuen Besitzstandes, | |||||||||
i) | die Haupturkunde, das ist die zusammenfassende Erläuterung der unter lit. a bis h angeführten Planbestandteile sowie die Darstellung und Festlegung aller jener rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse, die aus den vorbezeichneten Teilen des Teilungsplanes nicht vollständig und übersichtlich hervorgehen, insbesondere der Bestimmungen über die Herstellung, Benützung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen. |
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