§ 40 StAgrGG 1985 § 40

StAgrGG 1985 - Agrargemeinschaftengesetz 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei Regulierungen, die Alm- oder Weidegemeinschaften betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan. Gehören zum Regulierungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung derselben ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 39 aufzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich des Almwaldes.

(2) Der Weideeinrichtungsplan hat zu enthalten:

a)

die Beschreibung des Weidegebietes und die Feststellung des nachhaltigen Ertrages, allenfalls getrennt nach den einzelnen Weideteilen im Zeitpunkt der Regulierung;

b)

Maßnahmen zur Erhöhung und Sicherung des nachhaltigen Ertrages (Räumung, Säuberung, Stufen- und Schanzenbau, Narbenverbesserung, Rodung und Schwendung, Unkrautbekämpfung, Be- und Entwässerung, Vorkehrungen zur Aufbewahrung und Verwendung des Düngers);

c)

Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebes (Weg- und Steiganlagen, Seilbahnen, Seilwege, Wasserversorgung, Erstellung von Wirtschaftsgebäuden, Unterteilung in Staffel- und Weideabteilungen, Anlage von Almangern zur Gewinnung von Notfutter, gemeinsame Bewirtschaftung);

d)

Vorkehrungen zur Sicherung gegen Steinschlag, Absturz, Wasser-, Vermurungs- und Lawinenschäden, Seuchenentstehung und -verbreitung;

e)

Feststellung des Almholzbedarfes (Bau-, Brenn- und Zaunholz);

f)

Bestimmungen zum Schutz der verjüngten, beweideten Waldteile.

(3) Die Weideordnung hat zu enthalten:

a)

die Festsetzung des Besatzes nach Viehgattung, Termin und Vorgang für den Auf- und Abtrieb;

b)

Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger, Bestimmungen über die Viehhaltung und -hütung sowie über die Verarbeitung der Milch;

c)

Weidewechsel und allfällige Beschränkung oder Verbot des Auftriebes bestimmter Viehgattungen;

d)

Ausführung der Düngung (Düngungsplan);

e)

Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen;

f)

Bestimmungen über Einstände und Schneeflucht.

In Kraft seit 23.01.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 StAgrGG 1985


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 StAgrGG 1985 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 StAgrGG 1985


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 StAgrGG 1985


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 StAgrGG 1985 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 39 StAgrGG 1985
§ 41 StAgrGG 1985