(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die Agrarbehörde den zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, BGBI. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2013, zu entsprechen.
(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
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