Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Wird im Anschluß an eine Generalteilung eine Spezialteilung durchgeführt, so kann die Agrarbehörde das Generalteilungsverfahren mit dem Spezialteilungsverfahren vereinigen und die Entscheidung über die Generalteilung zugleich mit jener über die Spezialteilung treffen.
In Kraft seit 23.01.1986 bis 31.12.9999
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