(1) Bei Regulierungen, die Waldgemeinschaften betreffen, sind ein Wirtschaftsplan und eine Waldordnung aufzustellen.
(2) Der Wirtschaftsplan hat den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und einer zielführenden Aufbauwirtschaft zu entsprechen. Nebennutzungen sind in einer Art und Weise durchzuführen, daß dadurch Bodendegradierungen und Verluste an Holzmassenzuwächsen und -werten tunlichst vermieden werden.
(3) Der Wirtschaftsplan hat u. a. zu enthalten:
a) | eine planliche Darstellung, | |||||||||
b) | die Bestandesbeschreibung, | |||||||||
c) | den Nutzungsplan, | |||||||||
d) | den Aufforstungsplan und | |||||||||
e) | die Betriebsrichtlinien. |
(4) Die Waldordnung hat den bei der Gesamtnutzung zu beobachtenden Vorrang sowie ausreichende Bestimmungen zum Schutz der verjüngten Waldteile, ferner insbesondere die sich aus den forstgesetzlichen Vorschriften ergebenden Bestimmungen über die Erhaltung und Sicherung des Waldes, die Vermeidung und Bekämpfung der Insektengefahr u. dgl. zu enthalten.
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