(1) der Agrarbehörde steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 47 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken.
(2) Sie entscheiden auch über Anträge, die auf Grund des § 31 Abs. 2 nach Abschluß des Teilungsverfahrens gestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
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