(1) Dem Verfahren kann von der Agrarbehörde auch ein von Parteien vorbereiteter Teilungs- oder Regulierungsplan zugrundegelegt werden. Dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.
(2) Die geodätischen Arbeiten können die Parteien von befugten Personen ausführen lassen; die technisch-wirtschaftlichen können von diesen sowie von entsprechend qualifizierten Unternehmungen oder Dienststellen durchgeführt werden. Derartige Arbeiten haben nach den Anweisungen der Agrarbehörde auf Kosten der Parteien zu erfolgen.
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