(1) Parteien sind
1. | bei der Generalteilung die im § 7 Abs. 3 genannten Rechtssubjekte; | |||||||||
2. | bei der Spezialteilung und Regulierung die Mitbesitzer oder Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einem Ortsteil oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen; die Personen, die im tatsächlichen Be-zug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen; die Personen, denen für die Benutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht; endlich die Gemeinde, der ein Anteilsrecht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusteht. |
(2) Anderen Beteiligten kommt nur insoweit Parteistellung zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
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