§ 33 StAgrGG 1985 § 33

StAgrGG 1985 - Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Soll die Spezialteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern erfolgen, so ist bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 nach Feststellung der Parteien, des Teilungsgebietes und erforderlichenfalls der Anteilsrechte zunächst der Abschluß eines Übereinkommens über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und die übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu versuchen. Kommt ein solches Übereinkommen zustande und bestehen gegen dieses, vom allgemein wirtschaftlichen oder besonderen land- oder forstwirtschaftlichen Standpunkt aus gesehen, keine Bedenken, so ist das Übereinkommen zu genehmigen und die Ausscheidung zugleich mit Bescheid (Abs. 3) auszusprechen.

(2) Kommt ein genehmigungsfähiges Übereinkommen nicht zustande, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen über das Teilungsverfahren sinngemäß durchzuführen. Wenn sich nicht etwa im Zuge dieses Verfahrens die Gründe für eine Abweisung des Ausscheidungsbegehrens ergeben, ist die Ausscheidung mit Bescheid auszusprechen.

(3) Der Bescheid hat insbesondere die Anführung der ausscheidenden Mitglieder und der auf sie entfallenen Abfindungsgrundstücke zu enthalten. Dem Bescheid ist eine planliche Darstellung der neuen Eigentumsverhältnisse beizugeben.

In Kraft seit 23.01.1986 bis 31.12.9999
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