§ 27 StAgrGG 1985 § 27

StAgrGG 1985 - Agrargemeinschaftengesetz 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Grunddienstbarkeiten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben.

(2) Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dann aufzuerlegen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen unbedingt notwendig sind.

In Kraft seit 23.01.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 StAgrGG 1985


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 StAgrGG 1985 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 StAgrGG 1985


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 StAgrGG 1985


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 StAgrGG 1985 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 StAgrGG 1985
§ 28 StAgrGG 1985