Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
In Kraft seit 23.01.1986 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 51 StAgrGG 1985
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 StAgrGG 1985 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 51 StAgrGG 1985