§ 13 StAgrGG 1985

StAgrGG 1985 - Agrargemeinschaftengesetz 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Besteht vor der Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens ein Streit darüber, ob im gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, so ist zunächst dieser Streit durch die Agrarbehörde abgesondert zu entscheiden (§ 48 Abs. 1).

In Kraft seit 23.01.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 StAgrGG 1985


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 StAgrGG 1985 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 StAgrGG 1985


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 StAgrGG 1985


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 StAgrGG 1985 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StAgrGG 1985 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 StAgrGG 1985
§ 14 StAgrGG 1985